§ 39 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei der Spaltarbeit mittels Drallkegel dürfen keinerlei Handschuhe oder Fäustlinge getragen werden§ 39 Stmk.

(2) Drallkegel, die während der Kreissägenarbeit mitlaufen, sind zu schützen DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
(1) Bei der Spaltarbeit mittels Drallkegel dürfen keinerlei Handschuhe oder Fäustlinge getragen werden§ 39 Stmk.

(2) Drallkegel, die während der Kreissägenarbeit mitlaufen, sind zu schützen DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

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