§ 40 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei Abrichtehobelmaschinen müssen die Tischhälften jeweils so nahe zusammengeschoben werden, als es der Arbeitsvorgang zuläßt§ 40 Stmk. Der nichtbenützte Teil der Messerwelle muß vor und hinter dem Anschlag verdeckt seinDSV seit 30.08.2021 weggefallen.

(2) Bei Arbeiten an Fräsmaschinen müssen Schutzvorrichtungen verwendet werden, die die schneidenden Werkzeuge so weit als möglich verdecken. Außerdem müssen bei diesen Arbeiten entsprechende Zuführbehelfe verwendet werden und ein Anschlaglineal vorhanden sein.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
(1) Bei Abrichtehobelmaschinen müssen die Tischhälften jeweils so nahe zusammengeschoben werden, als es der Arbeitsvorgang zuläßt§ 40 Stmk. Der nichtbenützte Teil der Messerwelle muß vor und hinter dem Anschlag verdeckt seinDSV seit 30.08.2021 weggefallen.

(2) Bei Arbeiten an Fräsmaschinen müssen Schutzvorrichtungen verwendet werden, die die schneidenden Werkzeuge so weit als möglich verdecken. Außerdem müssen bei diesen Arbeiten entsprechende Zuführbehelfe verwendet werden und ein Anschlaglineal vorhanden sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten