§ 41 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
Während des Betriebes ist das Hineingreifen in Gehäuse, in denen Mahlwerkzeuge, Messer, Reißhaken, Förderer, Schnecken usw§ 41 Stmk. laufen, sowie in Ein- und Auslaufstellen verbotenDSV seit 30.08.2021 weggefallen. Zum Nachstopfen, Lockern, Abstreifen oder Abstoßen des Gutes müssen Vorrichtungen, wie Stössel usw., verwendet werden. Diese müssen griffbereit an der Maschine angebracht sein.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
Während des Betriebes ist das Hineingreifen in Gehäuse, in denen Mahlwerkzeuge, Messer, Reißhaken, Förderer, Schnecken usw§ 41 Stmk. laufen, sowie in Ein- und Auslaufstellen verbotenDSV seit 30.08.2021 weggefallen. Zum Nachstopfen, Lockern, Abstreifen oder Abstoßen des Gutes müssen Vorrichtungen, wie Stössel usw., verwendet werden. Diese müssen griffbereit an der Maschine angebracht sein.

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