§ 42 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Alle Feldmaschinen, die von der Maschine aus gelenkt werden, müssen mit Sitzen und Fußrastern ausgestattet sein§ 42 Stmk. Ist der Aufstieg höher als 60 cm, so sind Aufstiegstritte anzubringenDSV seit 30.08.2021 weggefallen.

(2) Die Fahrersitze müssen genügend Sicherheit gegen Abrutschen nach seitwärts und rückwärts bieten. An Stelle des Fahrersitzes kann bei Ackergeräten (z. B. Walzen und Eggen) ein Fahrerstand mit Handhabe und Fußleiste angebracht werden.

(3) Die Schalthebel müssen leicht erreichbar sein.

(4) Das Betreten der Ladefläche von Stallmiststreuern ist bei laufender Streuvorrichtung verboten.

(5) Bei der Beseitigung von Verstopfungen oder sonstigen Störungen, beim Schmieren und anderen erforderlichen Verrichtungen sowie während der Arbeitspausen ist der Antrieb der Maschine abzustellen bzw. sind die Zugtiere auszuspannen.

(6) Verrichtungen am Mähbalken sind von der Seite oder rückwärts durchzuführen. Das Mähwerk ist hiezu abzuschalten. Sind Arbeiten an der Vorderseite des Mähbalkens notwendig, ist die Zugmaschine abzustellen bzw. sind die Zugtiere auszuspannen.

(7) Bei Heckschiebesammlern müssen die Zinken beim Transport gesichert sein.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
(1) Alle Feldmaschinen, die von der Maschine aus gelenkt werden, müssen mit Sitzen und Fußrastern ausgestattet sein§ 42 Stmk. Ist der Aufstieg höher als 60 cm, so sind Aufstiegstritte anzubringenDSV seit 30.08.2021 weggefallen.

(2) Die Fahrersitze müssen genügend Sicherheit gegen Abrutschen nach seitwärts und rückwärts bieten. An Stelle des Fahrersitzes kann bei Ackergeräten (z. B. Walzen und Eggen) ein Fahrerstand mit Handhabe und Fußleiste angebracht werden.

(3) Die Schalthebel müssen leicht erreichbar sein.

(4) Das Betreten der Ladefläche von Stallmiststreuern ist bei laufender Streuvorrichtung verboten.

(5) Bei der Beseitigung von Verstopfungen oder sonstigen Störungen, beim Schmieren und anderen erforderlichen Verrichtungen sowie während der Arbeitspausen ist der Antrieb der Maschine abzustellen bzw. sind die Zugtiere auszuspannen.

(6) Verrichtungen am Mähbalken sind von der Seite oder rückwärts durchzuführen. Das Mähwerk ist hiezu abzuschalten. Sind Arbeiten an der Vorderseite des Mähbalkens notwendig, ist die Zugmaschine abzustellen bzw. sind die Zugtiere auszuspannen.

(7) Bei Heckschiebesammlern müssen die Zinken beim Transport gesichert sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten