§ 42 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAlle Feldmaschinen, die von der Maschine aus gelenkt werden, müssen mit Sitzen und Fußrastern ausgestattet sein. Ist der Aufstieg höher als 60 cm, so sind Aufstiegstritte anzubringen.
  2. (2)Absatz 2Die Fahrersitze müssen genügend Sicherheit gegen Abrutschen nach seitwärts und rückwärts bieten. An Stelle des Fahrersitzes kann bei Ackergeräten (z. B. Walzen und Eggen) ein Fahrerstand mit Handhabe und Fußleiste angebracht werden.
  3. (3)Absatz 3Die Schalthebel müssen leicht erreichbar sein.
  4. (4)Absatz 4Das Betreten der Ladefläche von Stallmiststreuern ist bei laufender Streuvorrichtung verboten.
  5. (5)Absatz 5Bei der Beseitigung von Verstopfungen oder sonstigen Störungen, beim Schmieren und anderen erforderlichen Verrichtungen sowie während der Arbeitspausen ist der Antrieb der Maschine abzustellen bzw. sind die Zugtiere auszuspannen.
  6. (6)Absatz 6Verrichtungen am Mähbalken sind von der Seite oder rückwärts durchzuführen. Das Mähwerk ist hiezu abzuschalten. Sind Arbeiten an der Vorderseite des Mähbalkens notwendig, ist die Zugmaschine abzustellen bzw. sind die Zugtiere auszuspannen.
  7. (7)Absatz 7Bei Heckschiebesammlern müssen die Zinken beim Transport gesichert sein.
§ 42 Stmk. DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsAlle Feldmaschinen, die von der Maschine aus gelenkt werden, müssen mit Sitzen und Fußrastern ausgestattet sein. Ist der Aufstieg höher als 60 cm, so sind Aufstiegstritte anzubringen.
  2. (2)Absatz 2Die Fahrersitze müssen genügend Sicherheit gegen Abrutschen nach seitwärts und rückwärts bieten. An Stelle des Fahrersitzes kann bei Ackergeräten (z. B. Walzen und Eggen) ein Fahrerstand mit Handhabe und Fußleiste angebracht werden.
  3. (3)Absatz 3Die Schalthebel müssen leicht erreichbar sein.
  4. (4)Absatz 4Das Betreten der Ladefläche von Stallmiststreuern ist bei laufender Streuvorrichtung verboten.
  5. (5)Absatz 5Bei der Beseitigung von Verstopfungen oder sonstigen Störungen, beim Schmieren und anderen erforderlichen Verrichtungen sowie während der Arbeitspausen ist der Antrieb der Maschine abzustellen bzw. sind die Zugtiere auszuspannen.
  6. (6)Absatz 6Verrichtungen am Mähbalken sind von der Seite oder rückwärts durchzuführen. Das Mähwerk ist hiezu abzuschalten. Sind Arbeiten an der Vorderseite des Mähbalkens notwendig, ist die Zugmaschine abzustellen bzw. sind die Zugtiere auszuspannen.
  7. (7)Absatz 7Bei Heckschiebesammlern müssen die Zinken beim Transport gesichert sein.
§ 42 Stmk. DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

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