§ 45 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Reparaturen an Druckspritzen und -behältern dürfen nur vom Erzeugerbetrieb oder von Fachunternehmungen durchgeführt werden.

(2) Vor der jeweiligen Verwendung sind die Geräte, insbesondere Manometer und Sicherheitsventile, auf einwandfreien Zustand zu prüfen§ 45 Stmk. Druckgefäße, deren äußeres oder inneres Aussehen bzwDSV seit 30.08.2021 weggefallen. Alter befürchten lassen, daß keine genügende Festigkeit vorliegt, oder deren Sicherheitseinrichtungen nicht einwandfrei funktionieren, dürfen nicht verwendet werden.

(3) Der vom Hersteller angegebene Betriebsdruck darf nicht überschritten werden.

(4) Nach jeder Verwendung sind die Geräte drucklos zu machen, zu entleeren, sorgfältig zu reinigen und so aufzubewahren, daß Flüssigkeitsreste austropfen können.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
(1) Reparaturen an Druckspritzen und -behältern dürfen nur vom Erzeugerbetrieb oder von Fachunternehmungen durchgeführt werden.

(2) Vor der jeweiligen Verwendung sind die Geräte, insbesondere Manometer und Sicherheitsventile, auf einwandfreien Zustand zu prüfen§ 45 Stmk. Druckgefäße, deren äußeres oder inneres Aussehen bzwDSV seit 30.08.2021 weggefallen. Alter befürchten lassen, daß keine genügende Festigkeit vorliegt, oder deren Sicherheitseinrichtungen nicht einwandfrei funktionieren, dürfen nicht verwendet werden.

(3) Der vom Hersteller angegebene Betriebsdruck darf nicht überschritten werden.

(4) Nach jeder Verwendung sind die Geräte drucklos zu machen, zu entleeren, sorgfältig zu reinigen und so aufzubewahren, daß Flüssigkeitsreste austropfen können.

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