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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Sicherheitsventile müssen bei Betrieb mindestens einmal am Tag auf ihren einwandfreien Zustand geprüft werden DSV seit 30.08.2021 weggefallen.
(3) Die Verschlußdeckel eines Dampfgefäßes dürfen nur so geöffnet werden, daß die Bedienungsperson nicht durch den entweichenden Dampf gefährdet wird.
(4) Dampfgefäße sind so aufzustellen, daß genügend Platz für die Betätigung des Kipphebels freibleibt und nicht auf die Bedienungsperson zu gekippt werden muß.
(2) Die Sicherheitsventile müssen bei Betrieb mindestens einmal am Tag auf ihren einwandfreien Zustand geprüft werden DSV seit 30.08.2021 weggefallen.
(3) Die Verschlußdeckel eines Dampfgefäßes dürfen nur so geöffnet werden, daß die Bedienungsperson nicht durch den entweichenden Dampf gefährdet wird.
(4) Dampfgefäße sind so aufzustellen, daß genügend Platz für die Betätigung des Kipphebels freibleibt und nicht auf die Bedienungsperson zu gekippt werden muß.