§ 46 Stmk. DSV (weggefallen)

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKippbare Dampfgefäße dürfen nur verwendet werden, wenn eine sicher wirkende Feststellvorrichtung vorhanden ist oder durch die Bauart ein unbeabsichtigtes Kippen verhindert wird.
  2. (2)Absatz 2Die Sicherheitsventile müssen bei Betrieb mindestens einmal am Tag auf ihren einwandfreien Zustand geprüft werden.
  3. (3)Absatz 3Die Verschlußdeckel eines Dampfgefäßes dürfen nur so geöffnet werden, daß die Bedienungsperson nicht durch den entweichenden Dampf gefährdet wird.
  4. (4)Absatz 4Dampfgefäße sind so aufzustellen, daß genügend Platz für die Betätigung des Kipphebels freibleibt und nicht auf die Bedienungsperson zu gekippt werden muß.
§ 46 Stmk. DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 26.07.1972 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsKippbare Dampfgefäße dürfen nur verwendet werden, wenn eine sicher wirkende Feststellvorrichtung vorhanden ist oder durch die Bauart ein unbeabsichtigtes Kippen verhindert wird.
  2. (2)Absatz 2Die Sicherheitsventile müssen bei Betrieb mindestens einmal am Tag auf ihren einwandfreien Zustand geprüft werden.
  3. (3)Absatz 3Die Verschlußdeckel eines Dampfgefäßes dürfen nur so geöffnet werden, daß die Bedienungsperson nicht durch den entweichenden Dampf gefährdet wird.
  4. (4)Absatz 4Dampfgefäße sind so aufzustellen, daß genügend Platz für die Betätigung des Kipphebels freibleibt und nicht auf die Bedienungsperson zu gekippt werden muß.
§ 46 Stmk. DSV seit 30.08.2021 weggefallen.

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