§ 6 GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§ 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8), die Teilung einer Gemeinde (§ 9), die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§ 10).

(2) Gebietsänderungen nach Abs. 1, ausgenommen Grenzänderungen, dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die geografische Lage der Gemeinde erfolgen, wobei jedenfalls darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass die Gemeinden fähig sind, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Als öffentliche Interessen sind insbesondere wirtschaftliche, infrastrukturelle, raumordnungs- und verkehrspolitische, demografische oder finanzielle Gründe zu verstehen.

(3) Fallen dem Land Steiermark durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so hat, wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird, die Landesregierung durch Verordnung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 diese Gebietsteile einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zuzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013

(1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§ 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8), die Teilung einer Gemeinde (§ 9), die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§ 10).

(2) Gebietsänderungen nach Abs. 1, ausgenommen Grenzänderungen, dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die geografische Lage der Gemeinde erfolgen, wobei jedenfalls darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass die Gemeinden fähig sind, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Als öffentliche Interessen sind insbesondere wirtschaftliche, infrastrukturelle, raumordnungs- und verkehrspolitische, demografische oder finanzielle Gründe zu verstehen.

(3) Fallen dem Land Steiermark durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so hat, wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird, die Landesregierung durch Verordnung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 diese Gebietsteile einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zuzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013

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