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(1) Zu Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhören, sind übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden und die Genehmigung der Landesregierung erforderlich.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 vorliegen. Die genehmigte Grenzänderung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren; die Genehmigung der Landesregierung ist auch für den Fall erforderlich, wenn zwischen Verlautbarung und Rechtswirksamkeit der Grenz-änderung eine Aufhebung oder Abänderung der beschlossenen Maßnahme durch Gemeinderatsbeschluss oder eine dem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhaltende Entscheidung erfolgt.
(3) Zu Grenzänderungen gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich.
(4) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nur auf Verlangen einer der betroffenen Gemeinden statt. Wenn keine Einigung der beteiligten Gemeinden erzielt wird, entscheidet hierüber die Landesregierung nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und Belastungsverschiebungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Zu Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhören, sind übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden und die Genehmigung der Landesregierung erforderlich.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 vorliegen. Die genehmigte Grenzänderung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren; die Genehmigung der Landesregierung ist auch für den Fall erforderlich, wenn zwischen Verlautbarung und Rechtswirksamkeit der Grenz-änderung eine Aufhebung oder Abänderung der beschlossenen Maßnahme durch Gemeinderatsbeschluss oder eine dem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhaltende Entscheidung erfolgt.
(3) Zu Grenzänderungen gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich.
(4) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nur auf Verlangen einer der betroffenen Gemeinden statt. Wenn keine Einigung der beteiligten Gemeinden erzielt wird, entscheidet hierüber die Landesregierung nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und Belastungsverschiebungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013