§ 13 GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben, durch Ehrungen, wie Ehrenringe, Ehrenurkunden u. a., auszeichnen.

(2) Insbesondere kann der Gemeinderat Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen.

(3) Die Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten. Sie können vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit widerrufen werden, wenn sich der Ausgezeichnete dieser Ehre durch sein Verhalten unwürdig erwiesen hat. Die Ernennung zum Ehrenbürger ist zu widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die nach der Gemeindewahlordnung einen Wahlausschließungsgrund bildet, von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 18.10.1967 bis 31.12.2013

(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben, durch Ehrungen, wie Ehrenringe, Ehrenurkunden u. a., auszeichnen.

(2) Insbesondere kann der Gemeinderat Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen.

(3) Die Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten. Sie können vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit widerrufen werden, wenn sich der Ausgezeichnete dieser Ehre durch sein Verhalten unwürdig erwiesen hat. Die Ernennung zum Ehrenbürger ist zu widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die nach der Gemeindewahlordnung einen Wahlausschließungsgrund bildet, von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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