§ 17 GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit dem Ablauf des Wahltages. Die Funktionsdauer des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder.

(2) Der Gemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder jederzeit seine Auflösung beschließen. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Wenn in einer Gemeinde die Hälfte der Mandate durch Abgang der gewählten Gemeinderatsmitglieder und deren Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch alle übrigen Gemeinderatsmitglieder und Ersatzmänner ihr Mandat. Bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters besorgt ein nach § 103 zu bestellender Regierungskommissär die laufenden oder unaufschiebbaren Geschäfte und Angelegenheiten.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat die Landesregierung binnen 6 Wochen Neuwahlen in den Gemeinderat für die laufende Wahlperiode auszuschreiben.

(5) Wenn jedoch innerhalb von 6 Monaten vor den allgemeinen Gemeinderatswahlen in einzelnen Gemeinden Neuwahlen stattgefunden haben, so gelten diese Neuwahlen auch für die folgende Wahlperiode.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

Stand vor dem 02.12.2019

In Kraft vom 02.04.2019 bis 02.12.2019

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit dem Ablauf des Wahltages. Die Funktionsdauer des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder.

(2) Der Gemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder jederzeit seine Auflösung beschließen. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Wenn in einer Gemeinde die Hälfte der Mandate durch Abgang der gewählten Gemeinderatsmitglieder und deren Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch alle übrigen Gemeinderatsmitglieder und Ersatzmänner ihr Mandat. Bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters besorgt ein nach § 103 zu bestellender Regierungskommissär die laufenden oder unaufschiebbaren Geschäfte und Angelegenheiten.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat die Landesregierung binnen 6 Wochen Neuwahlen in den Gemeinderat für die laufende Wahlperiode auszuschreiben.

(5) Wenn jedoch innerhalb von 6 Monaten vor den allgemeinen Gemeinderatswahlen in einzelnen Gemeinden Neuwahlen stattgefunden haben, so gelten diese Neuwahlen auch für die folgende Wahlperiode.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

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