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(1) Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis nach § 21 in die Hand des Bezirkshauptmannes oder dessen Vertreters zu leisten.
(2) Die Landesregierung hat dem Bürgermeister und den Vizebürgermeistern nach Ablegung des Gelöbnisses einen Dienstausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die darin genannte Person Bürgermeister, erster Vizebürgermeister oder zweiter Vizebürgermeister, der im Dienstausweis gleichfalls anzuführenden Gemeinde ist. Das Nähere über die Form des Dienstausweises ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Endet das Amt des Bürgermeisters oder das der Vizebürgermeister, so ist der Ausweis an die ausstellende Behörde zurückzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 43/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2024,
(1) Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis nach § 21 in die Hand des Bezirkshauptmannes oder dessen Vertreters zu leisten.
(2) Die Landesregierung hat dem Bürgermeister und den Vizebürgermeistern nach Ablegung des Gelöbnisses einen Dienstausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die darin genannte Person Bürgermeister, erster Vizebürgermeister oder zweiter Vizebürgermeister, der im Dienstausweis gleichfalls anzuführenden Gemeinde ist. Das Nähere über die Form des Dienstausweises ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Endet das Amt des Bürgermeisters oder das der Vizebürgermeister, so ist der Ausweis an die ausstellende Behörde zurückzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 43/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2024,