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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates wegen einer die ursprüngliche Wählbarkeit hindernden strafbaren Handlung in strafgerichtliche Untersuchung gezogen oder wird über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet, so darf es für die Dauer des Strafverfahrens, des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens sein Mandat und Amt nicht ausüben. Dies gilt auch für den Bürgermeister, der nicht dem Gemeinderat angehört.
(3) Während der Hemmung der Mandatsausübung ruht die Aufwandsentschädigung.
(2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates wegen einer die ursprüngliche Wählbarkeit hindernden strafbaren Handlung in strafgerichtliche Untersuchung gezogen oder wird über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet, so darf es für die Dauer des Strafverfahrens, des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens sein Mandat und Amt nicht ausüben. Dies gilt auch für den Bürgermeister, der nicht dem Gemeinderat angehört.
(3) Während der Hemmung der Mandatsausübung ruht die Aufwandsentschädigung.