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(1) Ist das Mandat eines Gemeinderatsmitgliedes erledigt, so ist der nächste Ersatzmann vom Bürgermeister auf den freien Gemeinderatssitz einzuberufen. Der Name des berufenen Ersatzmannes ist unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Berufung ist wirksam, wenn sie nicht innerhalb von 3 Tagen nach der Kundmachung abgelehnt wird.
(2) Lehnt ein Ersatzmann, der auf einen freien Gemeinderatssitz berufen wird, seine Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner. Ein Ersatzmann kann jederzeit von der Gemeindewahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist an der Amtstafel kundzumachen.
(3) Erledigte Stellen im Gemeindevorstand sind durch Wahl nach den Bestimmungen der §§ 23 und 24 zu besetzen, wobei vorübergehend einberufene Ersatzmänner nicht wählbar sind. Bei der Wahl besteht, ausgenommen die Wahl des Bürgermeisters, Gebundenheit an die Wahlpartei des Ausgeschiedenen. Entspricht die Zusammensetzung des Gemeindevorstandes nach der Wahl des Bürgermeisters nicht mehr den Bestimmungen des § 22, so verlieren die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes ihr Mandat im Gemeindevorstand. Die so erledigten Stellen sind unverzüglich nach den Bestimmungen des § 24 durch Wahl zu besetzen.
(4) Wenn ein Gemeinderatsmitglied gemäß § 55 Abs. 2 über drei Monate freigestellt wird, so ist der nächste Ersatzmann vom Bürgermeister zur vorübergehenden Ausübung des Gemeinderatsmandates einzuberufen. Auf die gleiche Art vorübergehend frei gewordene Stellen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind für die Dauer der Abwesenheit durch Wahl nach den Bestimmungen des § 24 bzw. der §§ 28 und 86a zu besetzen. Ist der Bürgermeister vom Gemeinderat länger als drei Monate freigestellt, so ist für die Zeit seiner Abwesenheit vorübergehend ein Bürgermeister nach den Bestimmungen des § 23 zu wählen.
(5) Bezüglich der Niederschrift über die Wahlhandlung, die Kundmachung des Wahlergebnisses und die Anfechtung der Wahl gelten die Bestimmungen der §§ 25 und 27 sinngemäß.
(6) Jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes ist unverzüglich schriftlich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben, die hierüber sofort der Landesregierung zu berichten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 122/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024,
(1) Ist das Mandat eines Gemeinderatsmitgliedes erledigt, so ist der nächste Ersatzmann vom Bürgermeister auf den freien Gemeinderatssitz einzuberufen. Der Name des berufenen Ersatzmannes ist unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Berufung ist wirksam, wenn sie nicht innerhalb von 3 Tagen nach der Kundmachung abgelehnt wird.
(2) Lehnt ein Ersatzmann, der auf einen freien Gemeinderatssitz berufen wird, seine Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner. Ein Ersatzmann kann jederzeit von der Gemeindewahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist an der Amtstafel kundzumachen.
(3) Erledigte Stellen im Gemeindevorstand sind durch Wahl nach den Bestimmungen der §§ 23 und 24 zu besetzen, wobei vorübergehend einberufene Ersatzmänner nicht wählbar sind. Bei der Wahl besteht, ausgenommen die Wahl des Bürgermeisters, Gebundenheit an die Wahlpartei des Ausgeschiedenen. Entspricht die Zusammensetzung des Gemeindevorstandes nach der Wahl des Bürgermeisters nicht mehr den Bestimmungen des § 22, so verlieren die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes ihr Mandat im Gemeindevorstand. Die so erledigten Stellen sind unverzüglich nach den Bestimmungen des § 24 durch Wahl zu besetzen.
(4) Wenn ein Gemeinderatsmitglied gemäß § 55 Abs. 2 über drei Monate freigestellt wird, so ist der nächste Ersatzmann vom Bürgermeister zur vorübergehenden Ausübung des Gemeinderatsmandates einzuberufen. Auf die gleiche Art vorübergehend frei gewordene Stellen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind für die Dauer der Abwesenheit durch Wahl nach den Bestimmungen des § 24 bzw. der §§ 28 und 86a zu besetzen. Ist der Bürgermeister vom Gemeinderat länger als drei Monate freigestellt, so ist für die Zeit seiner Abwesenheit vorübergehend ein Bürgermeister nach den Bestimmungen des § 23 zu wählen.
(5) Bezüglich der Niederschrift über die Wahlhandlung, die Kundmachung des Wahlergebnisses und die Anfechtung der Wahl gelten die Bestimmungen der §§ 25 und 27 sinngemäß.
(6) Jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes ist unverzüglich schriftlich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben, die hierüber sofort der Landesregierung zu berichten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 122/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024,