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(2) Dem Bürgermeister, dem Gemeindekassier und den Vizebürgermeistern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Die jährliche Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters beträgt
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des jeweiligen Jahresbezuges eines Abgeordneten zum Steiermärkischen Landtag. Die Aufwandsentschädigung des Gemeindekassiers beträgt 30 v. H. der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters, wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht, ansonsten 50 v. H. Die Aufwandsentschädigung der Vizebürgermeister beträgt 25 v. H. der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters. Die Auszahlung hat in 14 Teilbeträgen erfolgen.
(4) Allen Mitgliedern der Organe der Gemeinde gebührt die Vergütung der tatsächlichen mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen.
(5) Über Ansprüche nach Abs. 2 bis 4 ist über Antrag im Verwaltungsweg zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 14/1982, LGBl. Nr. 21/1994
(2) Dem Bürgermeister, dem Gemeindekassier und den Vizebürgermeistern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Die jährliche Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters beträgt
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des jeweiligen Jahresbezuges eines Abgeordneten zum Steiermärkischen Landtag. Die Aufwandsentschädigung des Gemeindekassiers beträgt 30 v. H. der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters, wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht, ansonsten 50 v. H. Die Aufwandsentschädigung der Vizebürgermeister beträgt 25 v. H. der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters. Die Auszahlung hat in 14 Teilbeträgen erfolgen.
(4) Allen Mitgliedern der Organe der Gemeinde gebührt die Vergütung der tatsächlichen mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen.
(5) Über Ansprüche nach Abs. 2 bis 4 ist über Antrag im Verwaltungsweg zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 14/1982, LGBl. Nr. 21/1994