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(1) Die Mitglieder des AusländerbeiratesMigrantinnen- und Migrantenbeirates sind ehrenamtlich tätig, der Gemeinderat kann diesen jedoch Sitzungsgelder in einer von ihm festzusetzenden Höhe gewähren.
(2) Ein Mitglied des AusländerbeiratesMigrantinnen- und Migrantenbeirates wird seiner Mitgliedschaft verlustig, sobald es seine Aufenthaltsbewilligung oder den Hauptwohnsitz in der Gemeinde verliert, erhält oder ein Umstand eintritt, der einen Wahlausschließungsgrund begründen würde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 57/2002, LGBl. Nr. 49/2004
(1) Die Mitglieder des AusländerbeiratesMigrantinnen- und Migrantenbeirates sind ehrenamtlich tätig, der Gemeinderat kann diesen jedoch Sitzungsgelder in einer von ihm festzusetzenden Höhe gewähren.
(2) Ein Mitglied des AusländerbeiratesMigrantinnen- und Migrantenbeirates wird seiner Mitgliedschaft verlustig, sobald es seine Aufenthaltsbewilligung oder den Hauptwohnsitz in der Gemeinde verliert, erhält oder ein Umstand eintritt, der einen Wahlausschließungsgrund begründen würde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 57/2002, LGBl. Nr. 49/2004