§ 38d GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.09.2004 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder des AusländerbeiratesMigrantinnen- und Migrantenbeirates sind ehrenamtlich tätig, der Gemeinderat kann diesen jedoch Sitzungsgelder in einer von ihm festzusetzenden Höhe gewähren.

(2) Ein Mitglied des AusländerbeiratesMigrantinnen- und Migrantenbeirates wird seiner Mitgliedschaft verlustig, sobald es seine Aufenthaltsbewilligung oder den Hauptwohnsitz in der Gemeinde verliert, erhält oder ein Umstand eintritt, der einen Wahlausschließungsgrund begründen würde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 57/2002, LGBl. Nr. 49/2004

Stand vor dem 27.09.2004

In Kraft vom 29.06.2002 bis 27.09.2004

(1) Die Mitglieder des AusländerbeiratesMigrantinnen- und Migrantenbeirates sind ehrenamtlich tätig, der Gemeinderat kann diesen jedoch Sitzungsgelder in einer von ihm festzusetzenden Höhe gewähren.

(2) Ein Mitglied des AusländerbeiratesMigrantinnen- und Migrantenbeirates wird seiner Mitgliedschaft verlustig, sobald es seine Aufenthaltsbewilligung oder den Hauptwohnsitz in der Gemeinde verliert, erhält oder ein Umstand eintritt, der einen Wahlausschließungsgrund begründen würde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 57/2002, LGBl. Nr. 49/2004

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