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(2) Ein Mitglied des Migrantinnen- und Migrantenbeirates wird seiner Mitgliedschaft verlustig, sobald es seine Aufenthaltsbewilligung oder den Hauptwohnsitz in der Gemeinde verliert, erhält oder ein Umstand eintritt, der einen Wahlausschließungsgrund begründen würde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 57/2002, LGBl. Nr. 49/2004
(2) Ein Mitglied des Migrantinnen- und Migrantenbeirates wird seiner Mitgliedschaft verlustig, sobald es seine Aufenthaltsbewilligung oder den Hauptwohnsitz in der Gemeinde verliert, erhält oder ein Umstand eintritt, der einen Wahlausschließungsgrund begründen würde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 57/2002, LGBl. Nr. 49/2004