§ 50 GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Kollegialorgane fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.

(2) Der Gemeinderat und der Gemeindevorstand treten zu diesen Sitzungen nach Bedarf zusammen. Sitzungen des Gemeinderates haben mindestens einmal in jedem Vierteljahr stattzufinden. Sitzungen des Gemeindevorstandes haben mindestens einmal monatlich stattzufinden, außer der Gemeindevorstand beschließt einstimmig etwas anderes.

(3) Die folgenden Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten mit Ausnahme des § 54 Abs. 4 und 5 sinngemäßsowie soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, auch für den Gemeindevorstand und sämtliche Ausschüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 96/2019

Stand vor dem 02.12.2019

In Kraft vom 01.05.2010 bis 02.12.2019

(1) Die Kollegialorgane fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.

(2) Der Gemeinderat und der Gemeindevorstand treten zu diesen Sitzungen nach Bedarf zusammen. Sitzungen des Gemeinderates haben mindestens einmal in jedem Vierteljahr stattzufinden. Sitzungen des Gemeindevorstandes haben mindestens einmal monatlich stattzufinden, außer der Gemeindevorstand beschließt einstimmig etwas anderes.

(3) Die folgenden Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten mit Ausnahme des § 54 Abs. 4 und 5 sinngemäßsowie soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, auch für den Gemeindevorstand und sämtliche Ausschüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 96/2019

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