Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Kollegialorgane fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.
(2) Der Gemeinderat und der Gemeindevorstand treten zu diesen Sitzungen nach Bedarf zusammen. Sitzungen des Gemeinderates haben mindestens einmal in jedem Vierteljahr stattzufinden. Sitzungen des Gemeindevorstandes haben mindestens einmal monatlich stattzufinden, außer der Gemeindevorstand beschließt einstimmig etwas anderes.
(3) Die folgenden Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten mit Ausnahme des § 54 Abs. 4 und 5 sinngemäßsowie soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, auch für den Gemeindevorstand und sämtliche Ausschüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 96/2019
(1) Die Kollegialorgane fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.
(2) Der Gemeinderat und der Gemeindevorstand treten zu diesen Sitzungen nach Bedarf zusammen. Sitzungen des Gemeinderates haben mindestens einmal in jedem Vierteljahr stattzufinden. Sitzungen des Gemeindevorstandes haben mindestens einmal monatlich stattzufinden, außer der Gemeindevorstand beschließt einstimmig etwas anderes.
(3) Die folgenden Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten mit Ausnahme des § 54 Abs. 4 und 5 sinngemäßsowie soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, auch für den Gemeindevorstand und sämtliche Ausschüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 96/2019