§ 66 GemO (weggefallen)

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.9999
(1) Die vom Gemeinderat beschlossene Volksbefragung ist vom Bürgermeister binnen 4 Wochen auszuschreiben§ 66 GemO seit 31.12.1986 weggefallen.

(2) Die Volksbefragung ist am 6. Sonntag nach der Ausschreibung durchzuführen.

(3) Die Ausschreibung und der Tag der Volksbefragung sowie der Wortlaut der Frage sind ortsüblich kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 18.10.1967 bis 31.12.1986
(1) Die vom Gemeinderat beschlossene Volksbefragung ist vom Bürgermeister binnen 4 Wochen auszuschreiben§ 66 GemO seit 31.12.1986 weggefallen.

(2) Die Volksbefragung ist am 6. Sonntag nach der Ausschreibung durchzuführen.

(3) Die Ausschreibung und der Tag der Volksbefragung sowie der Wortlaut der Frage sind ortsüblich kundzumachen.

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