§ 67 GemO (weggefallen)

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.9999
(1) Die Durchführung der Volksbefragung obliegt den anläßlich der jeweils zuletzt durchgeführten Wahl des Gemeinderates gebildeten Wahlbehörden§ 67 GemO seit 31.12.1986 weggefallen. Für das Verfahren bei Durchführung der Volksbefragung gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Gemeindewahlordnung.

(2) Das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten ist auf Grund der Wählerevidenz (§ 1 des Wählerevidenzgesetzes, BGBI. Nr. 243/1960) anzulegen.

(3) Die Stimmzettel dürfen nur auf „ja“ oder „nein“ lauten oder den Wahlberechtigten die Wahl zwischen höchstens drei Alternativen überlassen.

(4) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGBI. Nr. 18, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit, finden sinngemäß auch für die nach den vorstehenden Bestimmungen durchzuführenden Volksbefragungen Anwendung.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 18.10.1967 bis 31.12.1986
(1) Die Durchführung der Volksbefragung obliegt den anläßlich der jeweils zuletzt durchgeführten Wahl des Gemeinderates gebildeten Wahlbehörden§ 67 GemO seit 31.12.1986 weggefallen. Für das Verfahren bei Durchführung der Volksbefragung gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Gemeindewahlordnung.

(2) Das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten ist auf Grund der Wählerevidenz (§ 1 des Wählerevidenzgesetzes, BGBI. Nr. 243/1960) anzulegen.

(3) Die Stimmzettel dürfen nur auf „ja“ oder „nein“ lauten oder den Wahlberechtigten die Wahl zwischen höchstens drei Alternativen überlassen.

(4) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGBI. Nr. 18, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit, finden sinngemäß auch für die nach den vorstehenden Bestimmungen durchzuführenden Volksbefragungen Anwendung.

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