§ 68 GemO (weggefallen)

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.9999
(1) Das Abstimmungsergebnis ist spätestens am 3§ 68 GemO seit 31.12.1986 weggefallen. Tage nach dem Abstimmungstag kundzumachen.

(2) Die gestellte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „ja“ lauten. Eine Alternative gilt als angenommen, wenn sich mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen für sie entscheidet.

(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung in der nächsten Sitzung zuzuleiten.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 18.10.1967 bis 31.12.1986
(1) Das Abstimmungsergebnis ist spätestens am 3§ 68 GemO seit 31.12.1986 weggefallen. Tage nach dem Abstimmungstag kundzumachen.

(2) Die gestellte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „ja“ lauten. Eine Alternative gilt als angenommen, wenn sich mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen für sie entscheidet.

(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung in der nächsten Sitzung zuzuleiten.

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