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(1) Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte bilden das Gemeindeeigentum; es umfaßt das Gemeindevermögen,. Es umfasst insbesondere das öffentliche Gut und das Gemeindegut. Das GemeindeeigentumGemeindevermögen ist in seinem Gesamtwert ungeschmälert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, daßdass ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird.
(2) Das GemeindeeigentumGemeindevermögen ist aus Mitteln des ordentlichen Voranschlagesden Mittelaufbringungen der Gemeinde zu erhalten. Für Vermögen, das der Wertminderung unterliegt, sind aus dem laufenden Ertrag Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklagen, und für Vermögen, das wegen wachsenden Bedarfes erweitert werden muß, auch Erweiterungsrücklagen anzusammelnzu erweitern.
(3) Die jährlichen Zuführungen zu den Erneuerungsrücklagen sind für die einzelner Vermögensgruppen so zu bemessen, daß die voraussichtlichen Ersatzkosten auf die mutmaßliche Gesamtdauer der VerwendungVeräußerung und Nutzung der vorhandenen Vermögensgegenstände in gleichmäßigen jährlichen Hundertsätzen verteilt werden.
(4) Die VeräußerungBelastung von unbeweglichem VermögenGemeindevermögen (z. B. auch Baurechte, Superädifikate, und Dienstbarkeiten) sowie der Abschluß von Baurechtsverträgen zu Lasten der Gemeinde bedürfen eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßtengefassten Gemeinderatsbeschlusses.
(54) ErlösePositive Nettoergebnisse aus Vermögensveräußerungen sind zur Instandsetzung des Gemeindevermögens, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender DarlehensschuldenDarlehen außerhalb des Tilgungsplanes zu verwenden.
(6) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
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(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.
(8) § 87 Abs. 4 findet bei Finanzgeschäften, für die eine Risikoanalyse gemäß Abs. 6 dem Gemeinderat vor Beschlussfassung vorgelegt wurde, keine AnwendungVerwendung des positiven Nettoergebnisses aus Vermögensveräußerungen ist zu kennzeichnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 29/2019
(1) Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte bilden das Gemeindeeigentum; es umfaßt das Gemeindevermögen,. Es umfasst insbesondere das öffentliche Gut und das Gemeindegut. Das GemeindeeigentumGemeindevermögen ist in seinem Gesamtwert ungeschmälert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, daßdass ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird.
(2) Das GemeindeeigentumGemeindevermögen ist aus Mitteln des ordentlichen Voranschlagesden Mittelaufbringungen der Gemeinde zu erhalten. Für Vermögen, das der Wertminderung unterliegt, sind aus dem laufenden Ertrag Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklagen, und für Vermögen, das wegen wachsenden Bedarfes erweitert werden muß, auch Erweiterungsrücklagen anzusammelnzu erweitern.
(3) Die jährlichen Zuführungen zu den Erneuerungsrücklagen sind für die einzelner Vermögensgruppen so zu bemessen, daß die voraussichtlichen Ersatzkosten auf die mutmaßliche Gesamtdauer der VerwendungVeräußerung und Nutzung der vorhandenen Vermögensgegenstände in gleichmäßigen jährlichen Hundertsätzen verteilt werden.
(4) Die VeräußerungBelastung von unbeweglichem VermögenGemeindevermögen (z. B. auch Baurechte, Superädifikate, und Dienstbarkeiten) sowie der Abschluß von Baurechtsverträgen zu Lasten der Gemeinde bedürfen eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßtengefassten Gemeinderatsbeschlusses.
(54) ErlösePositive Nettoergebnisse aus Vermögensveräußerungen sind zur Instandsetzung des Gemeindevermögens, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender DarlehensschuldenDarlehen außerhalb des Tilgungsplanes zu verwenden.
(6) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
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(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.
(8) § 87 Abs. 4 findet bei Finanzgeschäften, für die eine Risikoanalyse gemäß Abs. 6 dem Gemeinderat vor Beschlussfassung vorgelegt wurde, keine AnwendungVerwendung des positiven Nettoergebnisses aus Vermögensveräußerungen ist zu kennzeichnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 29/2019