§ 72 GemO Öffentliches Gut

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des GemeindeeigentumsGemeindevermögens bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu. Die Gemeinde kann als Eigentümerin des öffentlichen Gutes jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung eines Entgeltes abhängig machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 18.10.1967 bis 30.06.2019

Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des GemeindeeigentumsGemeindevermögens bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu. Die Gemeinde kann als Eigentümerin des öffentlichen Gutes jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung eines Entgeltes abhängig machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019

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