§ 74 GemO Allgemeine Haushaltsgrundsätze

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Das gesamte GemeindeeigentumDie Gemeinde hat ihren Haushalt so zu planen und zu führen, dass sie im Stande ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen. Dabei ist in einem Verzeichnis zu erfassen, in demsie an die Grundsätze der Stand des Vermögens zu Beginn des HaushaltsjahresSparsamkeit, die Veränderungen (Zu-Wirtschaftlichkeit und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen sindZweckmäßigkeit gebunden.

(2) Für wirtschaftliche UnternehmungenDie Veranschlagung und für BetriebeRechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushaltes.

(3) Die Liquidität der Gemeinde, einschließlich der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen und von Finanzierungsleasing, ist sicherzustellen.

(4) Ein Ausgleich des Ergebnishaushaltes ist anzustreben. Er ist ausgeglichen, wenn die Summe der Erträge die Summe der Aufwendungen erreicht, übersteigt oder durch Inanspruchnahme der Haushaltsrücklage gedeckt werden kann.

(5) Im Vermögenshaushalt sind die allgemeinen Haushaltsrücklagen und die zweckgebundenen Haushaltsrücklagen als gesonderte Teilposten des Nettovermögens anzusetzen. Der Gemeinderat kann die Bildung einer allgemeinen Haushaltsrücklage bis zu einem Betrag von höchstens einem Drittel des Nettovermögens beschließen, wenn in derselben Höhe eine Zahlungsmittelreserve gebildet werden kann. Die Vermögensgegenstände sind in einem Inventar darzustellen, das mit marktbestimmter Tätigkeitdem Vermögenshaushalt übereinstimmen muss.

(6) Die Gemeinde hat ein Nettovermögen auszuweisen. Das Nettovermögen ist ein Vermögensnachweis aufaufgebraucht, wenn die Fremdmittel und der Grundlage von Anlagennachweisen ebensoSonderposten Investitionszuschüsse die Aktiva übersteigen (negatives Nettovermögen).

(7) Bei der Führung des Haushalts hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu erstellen wieminimieren. Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein Schuldennachweis. Für sonstige Betriebe gewerblicher Artgrobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zwischen der Gemeinde und einem Dritten, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens für betriebsähnliche Einrichtungen sind Anlagennachweise erforderlichdie Gemeinde begründen.

(8) Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung der Gemeinden zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.06.2019

(1) Das gesamte GemeindeeigentumDie Gemeinde hat ihren Haushalt so zu planen und zu führen, dass sie im Stande ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen. Dabei ist in einem Verzeichnis zu erfassen, in demsie an die Grundsätze der Stand des Vermögens zu Beginn des HaushaltsjahresSparsamkeit, die Veränderungen (Zu-Wirtschaftlichkeit und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen sindZweckmäßigkeit gebunden.

(2) Für wirtschaftliche UnternehmungenDie Veranschlagung und für BetriebeRechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushaltes.

(3) Die Liquidität der Gemeinde, einschließlich der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen und von Finanzierungsleasing, ist sicherzustellen.

(4) Ein Ausgleich des Ergebnishaushaltes ist anzustreben. Er ist ausgeglichen, wenn die Summe der Erträge die Summe der Aufwendungen erreicht, übersteigt oder durch Inanspruchnahme der Haushaltsrücklage gedeckt werden kann.

(5) Im Vermögenshaushalt sind die allgemeinen Haushaltsrücklagen und die zweckgebundenen Haushaltsrücklagen als gesonderte Teilposten des Nettovermögens anzusetzen. Der Gemeinderat kann die Bildung einer allgemeinen Haushaltsrücklage bis zu einem Betrag von höchstens einem Drittel des Nettovermögens beschließen, wenn in derselben Höhe eine Zahlungsmittelreserve gebildet werden kann. Die Vermögensgegenstände sind in einem Inventar darzustellen, das mit marktbestimmter Tätigkeitdem Vermögenshaushalt übereinstimmen muss.

(6) Die Gemeinde hat ein Nettovermögen auszuweisen. Das Nettovermögen ist ein Vermögensnachweis aufaufgebraucht, wenn die Fremdmittel und der Grundlage von Anlagennachweisen ebensoSonderposten Investitionszuschüsse die Aktiva übersteigen (negatives Nettovermögen).

(7) Bei der Führung des Haushalts hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu erstellen wieminimieren. Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein Schuldennachweis. Für sonstige Betriebe gewerblicher Artgrobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zwischen der Gemeinde und einem Dritten, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens für betriebsähnliche Einrichtungen sind Anlagennachweise erforderlichdie Gemeinde begründen.

(8) Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung der Gemeinden zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019

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