§ 76 GemO Voranschlagsentwurf, Beschlussfassung über den Voranschlag

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Vor derDer vom Bürgermeister erstellte Voranschlagsentwurf ist vor Vorlage an den Gemeinderat ist der vom Bürgermeister zu erstellende Voranschlagsentwurffür zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und gleichzeitig eine Ausfertigung samt Beilagen desselben jedem Fraktionsvorsitzenden zuzustellen. Die Ausfertigung samt Beilagen kann auf jede technisch mögliche Weise übermittelt werden, wenn der Fraktionsvorsitzende damit einverstanden ist. Die Auflage ist an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Voranschlagsentwurf innerhalb der Auflagefrist schriftliche Einwendungen beim Gemeindeamt schriftlicheeinzubringen. Über die eingebrachten Einwendungen einzubringen. Solche Einwendungen sind vomhat der Gemeinderat in Erwägungvor Beschlussfassung des Voranschlages zu ziehenberaten. Gleichzeitig mit der Auflage ist jedem Fraktionsvorsitzenden eine Ausfertigung gemäß § 60 Abs. 4 letzter Satz zu übermitteln.

(2) DieIm Rahmen der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag obliegt dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Gleichzeitig(§ 59 Abs. 2) hat der Gemeinderat mit jeweils gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen:

a)1.

die Hebesätze oderbzw. die Höhe der einzuhebendenzu erhebenden Abgaben, soweit dieselbendiese einer jährlichen Beschlussfassung bedürfen,

b)2.

die Höhe der zur rechtzeitigen Leistung von AusgabenAuszahlungen erforderlichen Überziehung der GemeindekontenKassenstärker (§ 82),

c)3.

den Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung der Erfordernisse des außerordentlichen Voranschlages aufzunehmen sind und Zahlungsverpflichtungen (§ 80),

d)4.

den Dienstpostenplan und(Stellenplan),

5.

den Nachweis über die Investitionstätigkeit und deren Finanzierung,

6.

die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe,

7.

das Budget von Einrichtungen und Unternehmen (§ 71b Abs. 1), die die Gemeinde beherrscht, wenn deren Wirtschaftsjahr mit dem Haushaltsjahr der Gemeinde übereinstimmt, und

e)8.

den mittelfristigen FinanzplanHaushaltsplan (§ 74a).

(3) Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag und die nach Abs. 2 gefaßtengefassten Beschlüsse sind 2zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist an der Amtstafel kundzumachen.

(4) Eine Ausfertigung des rechtswirksamen Voranschlags und des vom Gemeinderat beschlossenen mittelfristigen FinanzplansHaushaltsplans ist sodann bis spätestens einen Monat nach Beginn des neuen Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde im Weg über die Bezirksverwaltungsbehördeninnerhalb eines Monats nach Ablauf der Auflagefrist vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 29/2019

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.06.2019

(1) Vor derDer vom Bürgermeister erstellte Voranschlagsentwurf ist vor Vorlage an den Gemeinderat ist der vom Bürgermeister zu erstellende Voranschlagsentwurffür zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und gleichzeitig eine Ausfertigung samt Beilagen desselben jedem Fraktionsvorsitzenden zuzustellen. Die Ausfertigung samt Beilagen kann auf jede technisch mögliche Weise übermittelt werden, wenn der Fraktionsvorsitzende damit einverstanden ist. Die Auflage ist an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Voranschlagsentwurf innerhalb der Auflagefrist schriftliche Einwendungen beim Gemeindeamt schriftlicheeinzubringen. Über die eingebrachten Einwendungen einzubringen. Solche Einwendungen sind vomhat der Gemeinderat in Erwägungvor Beschlussfassung des Voranschlages zu ziehenberaten. Gleichzeitig mit der Auflage ist jedem Fraktionsvorsitzenden eine Ausfertigung gemäß § 60 Abs. 4 letzter Satz zu übermitteln.

(2) DieIm Rahmen der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag obliegt dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Gleichzeitig(§ 59 Abs. 2) hat der Gemeinderat mit jeweils gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen:

a)1.

die Hebesätze oderbzw. die Höhe der einzuhebendenzu erhebenden Abgaben, soweit dieselbendiese einer jährlichen Beschlussfassung bedürfen,

b)2.

die Höhe der zur rechtzeitigen Leistung von AusgabenAuszahlungen erforderlichen Überziehung der GemeindekontenKassenstärker (§ 82),

c)3.

den Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung der Erfordernisse des außerordentlichen Voranschlages aufzunehmen sind und Zahlungsverpflichtungen (§ 80),

d)4.

den Dienstpostenplan und(Stellenplan),

5.

den Nachweis über die Investitionstätigkeit und deren Finanzierung,

6.

die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe,

7.

das Budget von Einrichtungen und Unternehmen (§ 71b Abs. 1), die die Gemeinde beherrscht, wenn deren Wirtschaftsjahr mit dem Haushaltsjahr der Gemeinde übereinstimmt, und

e)8.

den mittelfristigen FinanzplanHaushaltsplan (§ 74a).

(3) Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag und die nach Abs. 2 gefaßtengefassten Beschlüsse sind 2zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist an der Amtstafel kundzumachen.

(4) Eine Ausfertigung des rechtswirksamen Voranschlags und des vom Gemeinderat beschlossenen mittelfristigen FinanzplansHaushaltsplans ist sodann bis spätestens einen Monat nach Beginn des neuen Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde im Weg über die Bezirksverwaltungsbehördeninnerhalb eines Monats nach Ablauf der Auflagefrist vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 29/2019

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