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(1) KannIst der Voranschlag ausnahmsweise nicht so rechtzeitig erstellt und beschlossen werdenworden, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann, so hat der Gemeinderat für die Höchstdauer des ersten Viertels des kommenden Haushaltsjahres ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen.
(2) Solange ein solcher Beschluß des Gemeinderates nicht vorliegt, ist der Bürgermeister im ersten Viertel des kommenden Haushaltsjahres ermächtigt:ausschließlich berechtigt
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2. | zur Leistung der Auszahlungen nach Z 1 die gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 für das vorangegangene Haushaltsjahr beschlossenen Kassenstärker in Anspruch zu nehmen und | |||||||||
| soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres und die sonstigen | |||||||||
(32) Ist auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres vom Gemeinderat der Voranschlag noch nicht beschlossen, so findet für ein weiteres Vierteljahr Abs. 21 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass der Kassenstärker in der noch nicht in Anspruch genommenen Höhe verwendet werden darf. Der Bürgermeister hat darüber der Aufsichtsbehörde vonbinnen 14 Tagen nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres schriftlich unter Angabe der Nichtbeschlußfassung durch den Gemeinderat unverzüglichGründe der nicht erfolgten Beschlussfassung zu berichten.
(43) AufFührt der Bürgermeister den Haushalt nicht gemäß Abs. 1 weiter, hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium für höchstens ein halbes Jahr zu beschließen. Für das Voranschlagsprovisorium findengelten die Bestimmungen der §§ 75 und 76 – mit Ausnahme der Regelungen über den mittelfristigen FinanzplanHaushaltsplan – sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 29/2019
(1) KannIst der Voranschlag ausnahmsweise nicht so rechtzeitig erstellt und beschlossen werdenworden, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann, so hat der Gemeinderat für die Höchstdauer des ersten Viertels des kommenden Haushaltsjahres ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen.
(2) Solange ein solcher Beschluß des Gemeinderates nicht vorliegt, ist der Bürgermeister im ersten Viertel des kommenden Haushaltsjahres ermächtigt:ausschließlich berechtigt
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2. | zur Leistung der Auszahlungen nach Z 1 die gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 für das vorangegangene Haushaltsjahr beschlossenen Kassenstärker in Anspruch zu nehmen und | |||||||||
| soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres und die sonstigen | |||||||||
(32) Ist auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres vom Gemeinderat der Voranschlag noch nicht beschlossen, so findet für ein weiteres Vierteljahr Abs. 21 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass der Kassenstärker in der noch nicht in Anspruch genommenen Höhe verwendet werden darf. Der Bürgermeister hat darüber der Aufsichtsbehörde vonbinnen 14 Tagen nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres schriftlich unter Angabe der Nichtbeschlußfassung durch den Gemeinderat unverzüglichGründe der nicht erfolgten Beschlussfassung zu berichten.
(43) AufFührt der Bürgermeister den Haushalt nicht gemäß Abs. 1 weiter, hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium für höchstens ein halbes Jahr zu beschließen. Für das Voranschlagsprovisorium findengelten die Bestimmungen der §§ 75 und 76 – mit Ausnahme der Regelungen über den mittelfristigen FinanzplanHaushaltsplan – sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 29/2019