§ 78 GemO Nachtragsvoranschlag

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Voranschlag kann nur durch Nachtragsvoranschlag geändert werden, der spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres in Kraft treten muss.

(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, daß der veranschlagte Ausgleich zwischen den Ausgaben und Einnahmen auch bei größter Sparsamkeit nur durch eine Änderung des Voranschlages, insbesondere der Abgabensätze oder der Beilagen, eingehalten werden kann.

(2) Auf den Nachtragsvoranschlag finden die Bestimmungen der §§ 75 und 76 sinngemäß Anwendung.

1.

sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblich negatives Nettoergebnis entstehen wird und

a)

der Ausgleich nur durch eine Änderung des Voranschlages, insbesondere der Abgabensätze, erreicht werden kann oder

b)

der höhere Fehlbetrag nur durch eine Änderung des Voranschlages, insbesondere der Abgabensätze, vermieden werden kann;

2.

bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Mittelverwendungen bei einzelnen Voranschlagsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen wesentlichen Umfang (mehr als ein Prozent) geleistet werden müssen;

3.

Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionsvorhaben oder sonstige Investitionen verbucht oder geleistet werden sollen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.06.2019

(1) Der Voranschlag kann nur durch Nachtragsvoranschlag geändert werden, der spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres in Kraft treten muss.

(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, daß der veranschlagte Ausgleich zwischen den Ausgaben und Einnahmen auch bei größter Sparsamkeit nur durch eine Änderung des Voranschlages, insbesondere der Abgabensätze oder der Beilagen, eingehalten werden kann.

(2) Auf den Nachtragsvoranschlag finden die Bestimmungen der §§ 75 und 76 sinngemäß Anwendung.

1.

sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblich negatives Nettoergebnis entstehen wird und

a)

der Ausgleich nur durch eine Änderung des Voranschlages, insbesondere der Abgabensätze, erreicht werden kann oder

b)

der höhere Fehlbetrag nur durch eine Änderung des Voranschlages, insbesondere der Abgabensätze, vermieden werden kann;

2.

bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Mittelverwendungen bei einzelnen Voranschlagsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen wesentlichen Umfang (mehr als ein Prozent) geleistet werden müssen;

3.

Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionsvorhaben oder sonstige Investitionen verbucht oder geleistet werden sollen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019

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