§ 79 GemO Durchführung des Voranschlages

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmender Erträge und AusgabenEinzahlungen (Mittelaufbringung) und für die Aufwendungen und Auszahlungen (Mittelverwendung). Die anordnungsbefugten Organe der Gemeinde sind an den Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) gebunden. Die AusgabenMittelverwendungen im Rahmen der bewilligten PostenVoranschlagsstellen sind nur insoweit und nicht früher zu vollziehen, als es bei einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.

(2) Das Anordnungsrecht übtDie in den einzelnen Ansätzen des Voranschlages bewilligten Mittelverwendungen sind nur dem dort vorgesehenen Zweck zuzuführen. Änderungen der Bürgermeister aus. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Vizebürgermeister oder einem Bediensteten ein bestimmtes Anordnungsrecht schriftlich übertragen. ZahlungenZweckbestimmung dürfen, ausgenommen investive Einzelvorhaben, nur insoweit erfolgen, als der Gemeinderat die den Bürgermeister betreffen, hatgegenseitige Deckungsfähigkeit von Mittelverwendungen bereits anlässlich der erste Vizebürgermeister anzuordnenGenehmigung des Voranschlages ausdrücklich beschlossen hat. Darüberhinausgehende Verschiebungen von Mittelverwendungen, ausgenommen solche gemäß Abs. 2 und 3, sind als Änderung des Voranschlages gemäß den Bestimmungen des § 78 zu behandeln.

(3) Bei unvorhergesehenen zwingenden AusgabenUnvorhergesehene Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige AusgabenMittelverwendung) oder den Voranschlag überschreiten (überplanmäßige AusgabenMittelverwendung), hat dersind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Die Bedeckung dieser Mittelverwendungen muss jeweils im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein. Über- und außerplanmäßige Mittelverwendungen und ihre Bedeckung sind vom Gemeinderat zu beschließen.

(4) Bei mehrjährigen investiven Einzelvorhaben, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Mittelverwendungen auch dann zulässig, wenn ihre Bedeckung erst im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet wird. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

(5) Für die im Ansatz Verfügungsmittel des Voranschlages bewilligten Mittelverwendungen sind die Abs. 2 und 3 nicht anwendbar.

(6) Der Bürgermeister vor ihrer Leistung einen Beschluß des Gemeinderates zu erwirken, der auch die Bedeckung zu sichern hat. In Fällen äußerster Dringlichkeit,kann bei Gefahr im Verzug, wenn die Einholung eines Beschlusses des GemeinderatsbeschlussesGemeinderates nicht rechtzeitig möglich ist, kann der Bürgermeister die dringend notwendigen AusgabenMittelverwendungen gemäß Abs. 3 schriftlich anordnen. Er muß jedoch die Genehmigungmuss nachträglich einen Beschluss des Gemeinderates nachträglich einholen bzw. einen Nachtragsvoranschlag beantragenvorlegen. Dies ist nicht erforderlich, wenn solche Mittelverwendungen im Voranschlag gedeckt sind. In diesen Fällen muss der Bürgermeister dem zuständigen Kollegialorgan unverzüglich Bericht erstatten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.06.2019

(1) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmender Erträge und AusgabenEinzahlungen (Mittelaufbringung) und für die Aufwendungen und Auszahlungen (Mittelverwendung). Die anordnungsbefugten Organe der Gemeinde sind an den Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) gebunden. Die AusgabenMittelverwendungen im Rahmen der bewilligten PostenVoranschlagsstellen sind nur insoweit und nicht früher zu vollziehen, als es bei einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.

(2) Das Anordnungsrecht übtDie in den einzelnen Ansätzen des Voranschlages bewilligten Mittelverwendungen sind nur dem dort vorgesehenen Zweck zuzuführen. Änderungen der Bürgermeister aus. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Vizebürgermeister oder einem Bediensteten ein bestimmtes Anordnungsrecht schriftlich übertragen. ZahlungenZweckbestimmung dürfen, ausgenommen investive Einzelvorhaben, nur insoweit erfolgen, als der Gemeinderat die den Bürgermeister betreffen, hatgegenseitige Deckungsfähigkeit von Mittelverwendungen bereits anlässlich der erste Vizebürgermeister anzuordnenGenehmigung des Voranschlages ausdrücklich beschlossen hat. Darüberhinausgehende Verschiebungen von Mittelverwendungen, ausgenommen solche gemäß Abs. 2 und 3, sind als Änderung des Voranschlages gemäß den Bestimmungen des § 78 zu behandeln.

(3) Bei unvorhergesehenen zwingenden AusgabenUnvorhergesehene Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige AusgabenMittelverwendung) oder den Voranschlag überschreiten (überplanmäßige AusgabenMittelverwendung), hat dersind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Die Bedeckung dieser Mittelverwendungen muss jeweils im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein. Über- und außerplanmäßige Mittelverwendungen und ihre Bedeckung sind vom Gemeinderat zu beschließen.

(4) Bei mehrjährigen investiven Einzelvorhaben, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Mittelverwendungen auch dann zulässig, wenn ihre Bedeckung erst im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet wird. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

(5) Für die im Ansatz Verfügungsmittel des Voranschlages bewilligten Mittelverwendungen sind die Abs. 2 und 3 nicht anwendbar.

(6) Der Bürgermeister vor ihrer Leistung einen Beschluß des Gemeinderates zu erwirken, der auch die Bedeckung zu sichern hat. In Fällen äußerster Dringlichkeit,kann bei Gefahr im Verzug, wenn die Einholung eines Beschlusses des GemeinderatsbeschlussesGemeinderates nicht rechtzeitig möglich ist, kann der Bürgermeister die dringend notwendigen AusgabenMittelverwendungen gemäß Abs. 3 schriftlich anordnen. Er muß jedoch die Genehmigungmuss nachträglich einen Beschluss des Gemeinderates nachträglich einholen bzw. einen Nachtragsvoranschlag beantragenvorlegen. Dies ist nicht erforderlich, wenn solche Mittelverwendungen im Voranschlag gedeckt sind. In diesen Fällen muss der Bürgermeister dem zuständigen Kollegialorgan unverzüglich Bericht erstatten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019

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