§ 80 GemO Aufnahme von Darlehen und Begründung von Zahlungsverpflichtungen

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur aufnehmen, wenn eine andere Form der Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Dies gilt nicht für Umschuldungen.

(2) Darlehen dürfen nur im Rahmen des außerordentlichen Voranschlages zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfes aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung

1.

für im Voranschlag vorgesehene investive Einzelvorhaben,

2.

wenn die Gemeinde rechtlich oder vertraglich verpflichtet ist, einen Beitrag zu einem Investitionsvorhaben einer anderen Gebietskörperschaft zu leisten und das Gleichgewicht des Haushaltes (§ 74 Abs. 3, 4 und 6) nicht gefährdet ist.

(3) Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Darlehens aufgrund des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet. DasselbeVoranschlages des laufenden Haushaltsjahres gilt für Darlehenskonvertierungen. Das Fehlen einer der vorstehenden Voraussetzungen berührt bei Beachtung der Bestimmungenbis zum Ende des § 90 die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nichtauf das laufende Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahrs.

(24) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sindhat der Gemeinderat mittels eines fiktiven Rückzahlungsplanes die linear zu verteilenden jährlichen Mittel für das Ansparen der endfälligen Tilgung des Darlehens festzulegen. Die anzusparenden Mittel sind in einer gesonderten Zahlungsreserve auszuweisen und dürfen nur zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammelndes Darlehens verwendet werden. Fällt der Grund für die Ansparung weg, hat dies der Gemeinderat mit Beschluss festzustellen. Dieser Beschluss ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(35) DarlehensaufnahmenDie Landesregierung kann mit Verordnung die Aufnahme von Darlehen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Einhaltung des Systems mehrfacher Fiskalregeln (Österreichischer Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012), näher regeln.

(6) Für Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen, die das nach dem Voranschlags- bzw. Rechnungsquerschnitt zu ermittelnde Maastricht-Defizit (das sind alle Einnahmeneine Zahlungsverpflichtung der Gemeinde begründen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt und Ausgaben des laufenden Jahres abzüglichwirtschaftliches Eigentum der FinanztransaktionenGemeinde begründet (z. B. Finanzierungsleasing), soweit sie nichtgelten die marktbestimmten Betriebe betreffen) nachteilig verändern, dürfen nur veranschlagt werden, wenn die Prüfung aller anderen Finanzierungsmöglichkeiten sie unumgänglich erscheinen lassenAbs. 1 bis 5 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.06.2019

(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur aufnehmen, wenn eine andere Form der Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Dies gilt nicht für Umschuldungen.

(2) Darlehen dürfen nur im Rahmen des außerordentlichen Voranschlages zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfes aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung

1.

für im Voranschlag vorgesehene investive Einzelvorhaben,

2.

wenn die Gemeinde rechtlich oder vertraglich verpflichtet ist, einen Beitrag zu einem Investitionsvorhaben einer anderen Gebietskörperschaft zu leisten und das Gleichgewicht des Haushaltes (§ 74 Abs. 3, 4 und 6) nicht gefährdet ist.

(3) Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Darlehens aufgrund des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet. DasselbeVoranschlages des laufenden Haushaltsjahres gilt für Darlehenskonvertierungen. Das Fehlen einer der vorstehenden Voraussetzungen berührt bei Beachtung der Bestimmungenbis zum Ende des § 90 die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nichtauf das laufende Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahrs.

(24) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sindhat der Gemeinderat mittels eines fiktiven Rückzahlungsplanes die linear zu verteilenden jährlichen Mittel für das Ansparen der endfälligen Tilgung des Darlehens festzulegen. Die anzusparenden Mittel sind in einer gesonderten Zahlungsreserve auszuweisen und dürfen nur zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammelndes Darlehens verwendet werden. Fällt der Grund für die Ansparung weg, hat dies der Gemeinderat mit Beschluss festzustellen. Dieser Beschluss ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(35) DarlehensaufnahmenDie Landesregierung kann mit Verordnung die Aufnahme von Darlehen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Einhaltung des Systems mehrfacher Fiskalregeln (Österreichischer Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012), näher regeln.

(6) Für Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen, die das nach dem Voranschlags- bzw. Rechnungsquerschnitt zu ermittelnde Maastricht-Defizit (das sind alle Einnahmeneine Zahlungsverpflichtung der Gemeinde begründen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt und Ausgaben des laufenden Jahres abzüglichwirtschaftliches Eigentum der FinanztransaktionenGemeinde begründet (z. B. Finanzierungsleasing), soweit sie nichtgelten die marktbestimmten Betriebe betreffen) nachteilig verändern, dürfen nur veranschlagt werden, wenn die Prüfung aller anderen Finanzierungsmöglichkeiten sie unumgänglich erscheinen lassenAbs. 1 bis 5 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019

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