Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Kassier hat für den Fall seiner vorübergehenden bis zu drei Monate dauernden Verhinderung ein Mitglied des Gemeinderates aus seiner Wahlpartei, ausgenommen Bürgermeister oder Vizebürgermeister, oder einen Gemeindebe-
diensteten mit seiner Vertretung schriftlich zu betrauen.
(3) Alle Einnahmen und Ausgaben sind sowohl in zeitlicher Reihenfolge als auch in sachlicher Ordnung zu buchen. Die Buchhaltung ist so einzurichten und zu führen, daß sie bei Bedarf in angemessener Zeit eine Prüfung der Kassen- und Buchbestände zuläßt und Grundlage für Buchabschlüsse sowie für die Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 88) ist.
(4) Erfolgt die Buchung automationsunterstützt, ist auf die Ordnungsmäßigkeit der Erfassung und Aufbewahrung von Daten ebenso zu achten wie auf die Sicherung der inhaltsgleichen, vollständigen und geordneten Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
Anm. in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995
(2) Der Kassier hat für den Fall seiner vorübergehenden bis zu drei Monate dauernden Verhinderung ein Mitglied des Gemeinderates aus seiner Wahlpartei, ausgenommen Bürgermeister oder Vizebürgermeister, oder einen Gemeindebe-
diensteten mit seiner Vertretung schriftlich zu betrauen.
(3) Alle Einnahmen und Ausgaben sind sowohl in zeitlicher Reihenfolge als auch in sachlicher Ordnung zu buchen. Die Buchhaltung ist so einzurichten und zu führen, daß sie bei Bedarf in angemessener Zeit eine Prüfung der Kassen- und Buchbestände zuläßt und Grundlage für Buchabschlüsse sowie für die Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 88) ist.
(4) Erfolgt die Buchung automationsunterstützt, ist auf die Ordnungsmäßigkeit der Erfassung und Aufbewahrung von Daten ebenso zu achten wie auf die Sicherung der inhaltsgleichen, vollständigen und geordneten Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
Anm. in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995