§ 84 GemO Anordnung

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

Die Anordnung von ZahlungenMittelaufbringungen und –verwendungen, der Verbuchung von Forderungen und Verbindlichkeiten und von sonstigen Buchungen sowie der entgeltlichen oder unentgeltlichen Annahme oder Abgabe von Sachen obliegt dem Bürgermeister als anordnendes Organ der Haushaltsführung. DerEr kann, ausgenommen Verfügungsmittel, unter seiner Verantwortung einem Gemeindebediensteten ein bestimmtes Anordnungsrecht schriftlich übertragen (anordnende Stellen). Gemeindebedienstete dürfen mit der Anordnung nur betraut werden, wenn ihre volle Unbefangenheit und die Gebarungssicherheit gewährleistet sind, sie, der Bürgermeister und die von ihm zur Anordnung von Zahlungen mittels Dienstverfügung schriftlich ermächtigten Bediensteten (§ 64 Abs. 2)Vizebürgermeister dürfen weder die Gemeindekasseim Bereich des Zahlungsverkehrs noch der Buchführung (Finanzbuchhaltung) tätig sein. Mittelverwendungen, die Buchhaltung der Gemeinde führenden Bürgermeister betreffen, hat sein Stellvertreter anzuordnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.06.2019

Die Anordnung von ZahlungenMittelaufbringungen und –verwendungen, der Verbuchung von Forderungen und Verbindlichkeiten und von sonstigen Buchungen sowie der entgeltlichen oder unentgeltlichen Annahme oder Abgabe von Sachen obliegt dem Bürgermeister als anordnendes Organ der Haushaltsführung. DerEr kann, ausgenommen Verfügungsmittel, unter seiner Verantwortung einem Gemeindebediensteten ein bestimmtes Anordnungsrecht schriftlich übertragen (anordnende Stellen). Gemeindebedienstete dürfen mit der Anordnung nur betraut werden, wenn ihre volle Unbefangenheit und die Gebarungssicherheit gewährleistet sind, sie, der Bürgermeister und die von ihm zur Anordnung von Zahlungen mittels Dienstverfügung schriftlich ermächtigten Bediensteten (§ 64 Abs. 2)Vizebürgermeister dürfen weder die Gemeindekasseim Bereich des Zahlungsverkehrs noch der Buchführung (Finanzbuchhaltung) tätig sein. Mittelverwendungen, die Buchhaltung der Gemeinde führenden Bürgermeister betreffen, hat sein Stellvertreter anzuordnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019

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