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Die Anordnung von ZahlungenMittelaufbringungen und –verwendungen, der Verbuchung von Forderungen und Verbindlichkeiten und von sonstigen Buchungen sowie der entgeltlichen oder unentgeltlichen Annahme oder Abgabe von Sachen obliegt dem Bürgermeister als anordnendes Organ der Haushaltsführung. DerEr kann, ausgenommen Verfügungsmittel, unter seiner Verantwortung einem Gemeindebediensteten ein bestimmtes Anordnungsrecht schriftlich übertragen (anordnende Stellen). Gemeindebedienstete dürfen mit der Anordnung nur betraut werden, wenn ihre volle Unbefangenheit und die Gebarungssicherheit gewährleistet sind, sie, der Bürgermeister und die von ihm zur Anordnung von Zahlungen mittels Dienstverfügung schriftlich ermächtigten Bediensteten (§ 64 Abs. 2)Vizebürgermeister dürfen weder die Gemeindekasseim Bereich des Zahlungsverkehrs noch der Buchführung (Finanzbuchhaltung) tätig sein. Mittelverwendungen, die Buchhaltung der Gemeinde führenden Bürgermeister betreffen, hat sein Stellvertreter anzuordnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019
Die Anordnung von ZahlungenMittelaufbringungen und –verwendungen, der Verbuchung von Forderungen und Verbindlichkeiten und von sonstigen Buchungen sowie der entgeltlichen oder unentgeltlichen Annahme oder Abgabe von Sachen obliegt dem Bürgermeister als anordnendes Organ der Haushaltsführung. DerEr kann, ausgenommen Verfügungsmittel, unter seiner Verantwortung einem Gemeindebediensteten ein bestimmtes Anordnungsrecht schriftlich übertragen (anordnende Stellen). Gemeindebedienstete dürfen mit der Anordnung nur betraut werden, wenn ihre volle Unbefangenheit und die Gebarungssicherheit gewährleistet sind, sie, der Bürgermeister und die von ihm zur Anordnung von Zahlungen mittels Dienstverfügung schriftlich ermächtigten Bediensteten (§ 64 Abs. 2)Vizebürgermeister dürfen weder die Gemeindekasseim Bereich des Zahlungsverkehrs noch der Buchführung (Finanzbuchhaltung) tätig sein. Mittelverwendungen, die Buchhaltung der Gemeinde führenden Bürgermeister betreffen, hat sein Stellvertreter anzuordnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019