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(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) Jeder letztinstanzliche Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat einen Hinweis auf die Vorstellung und eine Belehrung über deren Einbringung (§ 94 Abs. 1 und 2)Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu enthalten.
(3) In Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches steht der Partei, falls die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Bestimmungen enthalten, das Recht der Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde, in weiterer Folge an die Landesregierung zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) Jeder letztinstanzliche Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat einen Hinweis auf die Vorstellung und eine Belehrung über deren Einbringung (§ 94 Abs. 1 und 2)Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu enthalten.
(3) In Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches steht der Partei, falls die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Bestimmungen enthalten, das Recht der Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde, in weiterer Folge an die Landesregierung zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 87/2013