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(2) Eine Aussetzung der Entscheidung gemäß Abs. 1 ist von der Aufsichtsbehörde auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Vorstellungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
(2) Eine Aussetzung der Entscheidung gemäß Abs. 1 ist von der Aufsichtsbehörde auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Vorstellungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.