§ 94a GemO (weggefallen)

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2010 bis 31.12.9999
(1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage ein Abgabenverfahren vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Vorstellungsentscheidung der Aufsichtsbehörde ist, so kann diese Entscheidung unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen§ 94a GemO seit 30.04.2010 weggefallen.

(2) Eine Aussetzung der Entscheidung gemäß Abs. 1 ist von der Aufsichtsbehörde auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Vorstellungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

Stand vor dem 30.04.2010

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.04.2010
(1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage ein Abgabenverfahren vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Vorstellungsentscheidung der Aufsichtsbehörde ist, so kann diese Entscheidung unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen§ 94a GemO seit 30.04.2010 weggefallen.

(2) Eine Aussetzung der Entscheidung gemäß Abs. 1 ist von der Aufsichtsbehörde auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Vorstellungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

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