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(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf BundesgesetzeRechtsvorschriften des Bundes und Vereinbarungen sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
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6. | Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. Nr. 5/2013; | |||||||||
7. | Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG-Vereinbarung, LGBl. Nr. 82/2017. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf BundesgesetzeRechtsvorschriften des Bundes und Vereinbarungen sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
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6. | Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. Nr. 5/2013; | |||||||||
7. | Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG-Vereinbarung, LGBl. Nr. 82/2017. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019