§ 84 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Zur Entscheidung über Berufungen von Beamten/Beamtinnen gegen Dienstbeurteilungen wird beim Amt der Landesregierung eine Dienstbeurteilungskommission (in der Folge Kommission genannt) eingerichtet.

(2) Die Dienstbeurteilungskommission besteht aus einem/einer rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzenden/Vorsitzende und zwei weiteren Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden§ 84 Stmk. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der LandesregierungL-DBR seit 31.12.2013 weggefallen. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.01.2010 bis 31.12.2013
(1) Zur Entscheidung über Berufungen von Beamten/Beamtinnen gegen Dienstbeurteilungen wird beim Amt der Landesregierung eine Dienstbeurteilungskommission (in der Folge Kommission genannt) eingerichtet.

(2) Die Dienstbeurteilungskommission besteht aus einem/einer rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzenden/Vorsitzende und zwei weiteren Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden§ 84 Stmk. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der LandesregierungL-DBR seit 31.12.2013 weggefallen. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010

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