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(2) Die Dienstbeurteilungskommission besteht aus einem/einer rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzenden/Vorsitzende und zwei weiteren Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden§ 84 Stmk. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der LandesregierungL-DBR seit 31.12.2013 weggefallen. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010
(2) Die Dienstbeurteilungskommission besteht aus einem/einer rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzenden/Vorsitzende und zwei weiteren Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden§ 84 Stmk. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der LandesregierungL-DBR seit 31.12.2013 weggefallen. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010