§ 85 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Für den Vorsitzenden/die Vorsitzende und für jedes Mitglied der Dienstbeurteilungskommission sind jeweils drei Ersatzmitglieder von der Landesregierung zu bestellen§ 85 Stmk. Die Bestellung der Mitglieder gemäß § 84 und der Ersatzmitglieder erfolgt durch die Landesregierung für die Dauer von fünf JahrenL-DBR seit 31.12.2013 weggefallen. Wiederbestellungen sind zulässig. Soweit Beamte/Beamtinnen zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern bestellt werden, darf gegen diese Beamten/Beamtinnen kein Disziplinarverfahren anhängig sein.

(2) Die Bestellung des/der Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertreters/Stellvertreterin erfolgt auf Vorschlag des Landesamtsdirektors. Für die Bestellung eines Mitgliedes kommt den gesetzlichen Interessenvertretungen ein Vorschlagsrecht zu.

(3) Die Landesregierung hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode die Bestellung der neuen Kommission vorzunehmen. Die bestehende Kommission bleibt jedenfalls so lange im Amt, bis die neue Kommission bestellt ist. Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern oder durch Ersatzmitglieder für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013
(1) Für den Vorsitzenden/die Vorsitzende und für jedes Mitglied der Dienstbeurteilungskommission sind jeweils drei Ersatzmitglieder von der Landesregierung zu bestellen§ 85 Stmk. Die Bestellung der Mitglieder gemäß § 84 und der Ersatzmitglieder erfolgt durch die Landesregierung für die Dauer von fünf JahrenL-DBR seit 31.12.2013 weggefallen. Wiederbestellungen sind zulässig. Soweit Beamte/Beamtinnen zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern bestellt werden, darf gegen diese Beamten/Beamtinnen kein Disziplinarverfahren anhängig sein.

(2) Die Bestellung des/der Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertreters/Stellvertreterin erfolgt auf Vorschlag des Landesamtsdirektors. Für die Bestellung eines Mitgliedes kommt den gesetzlichen Interessenvertretungen ein Vorschlagsrecht zu.

(3) Die Landesregierung hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode die Bestellung der neuen Kommission vorzunehmen. Die bestehende Kommission bleibt jedenfalls so lange im Amt, bis die neue Kommission bestellt ist. Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern oder durch Ersatzmitglieder für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.

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