§ 86 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission ruht
    1. 1.Ziffer einsab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss
    2. 2.Ziffer 2während der Zeit
      1. a)Litera ader Suspendierung,
      2. b)Litera bder Außerdienststellung,
      3. c)Litera ceines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
      4. d)Litera dder Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission endet
    1. 1.Ziffer einsmit dem Ablauf der Funktionsdauer,
    2. 2.Ziffer 2mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    3. 3.Ziffer 3mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst,
    4. 4.Ziffer 4durch Verzicht,
    5. 5.Ziffer 5bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die auf Vorschlag einer gesetzlichen Interessenvertretung bestellt wurden, bei Enden der Funktionsperiode des vorschlagenden Organs.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
    3. 3.Ziffer 3gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine strafgerichtliche Strafe verhängt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010§ 86 Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 5 aus 2010,

L-DBR seit 31.12.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.01.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission ruht
    1. 1.Ziffer einsab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss
    2. 2.Ziffer 2während der Zeit
      1. a)Litera ader Suspendierung,
      2. b)Litera bder Außerdienststellung,
      3. c)Litera ceines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
      4. d)Litera dder Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission endet
    1. 1.Ziffer einsmit dem Ablauf der Funktionsdauer,
    2. 2.Ziffer 2mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    3. 3.Ziffer 3mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst,
    4. 4.Ziffer 4durch Verzicht,
    5. 5.Ziffer 5bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die auf Vorschlag einer gesetzlichen Interessenvertretung bestellt wurden, bei Enden der Funktionsperiode des vorschlagenden Organs.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
    3. 3.Ziffer 3gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine strafgerichtliche Strafe verhängt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010§ 86 Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 5 aus 2010,

L-DBR seit 31.12.2013 weggefallen.

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