§ 86 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission ruht

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss

2.

während der Zeit

a)

der Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und

d)

der Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst,

4.

durch Verzicht,

5.

bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die auf Vorschlag einer gesetzlichen Interessenvertretung bestellt wurden, bei Enden der Funktionsperiode des vorschlagenden Organs.

(3) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen§ 86 Stmk. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

1.

das Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

2.

das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder

3.

gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine strafgerichtliche Strafe verhängt wurde.

AnmL-DBR seit 31.12.2013 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.01.2010 bis 31.12.2013
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission ruht

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss

2.

während der Zeit

a)

der Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und

d)

der Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst,

4.

durch Verzicht,

5.

bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die auf Vorschlag einer gesetzlichen Interessenvertretung bestellt wurden, bei Enden der Funktionsperiode des vorschlagenden Organs.

(3) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen§ 86 Stmk. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

1.

das Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

2.

das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder

3.

gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine strafgerichtliche Strafe verhängt wurde.

AnmL-DBR seit 31.12.2013 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010

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