§ 206 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
Dem Primararzt/Der Primarärztin gebührt eine Ärztedienstzulage in der Höhe von € 330,0§ 206 Stmk. Die Bestimmung des § 194 Abs. 1 gilt für Primarärzte/Primarärztinnen sinngemäßL-DBR seit 31.12.2014 weggefallen.Dem Primararzt/Der Primarärztin gebührt eine Ärztedienstzulage in der Höhe von € 330,0. Die Bestimmung des Paragraph 194, Absatz eins, gilt für Primarärzte/Primarärztinnen sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2014
Dem Primararzt/Der Primarärztin gebührt eine Ärztedienstzulage in der Höhe von € 330,0§ 206 Stmk. Die Bestimmung des § 194 Abs. 1 gilt für Primarärzte/Primarärztinnen sinngemäßL-DBR seit 31.12.2014 weggefallen.Dem Primararzt/Der Primarärztin gebührt eine Ärztedienstzulage in der Höhe von € 330,0. Die Bestimmung des Paragraph 194, Absatz eins, gilt für Primarärzte/Primarärztinnen sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten