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Legende:
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(2) Folgende Anforderungen gelten zusätzlich zu den OIB-Richtlinien gemäß Abs. 1:
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(3) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinien gemäß Abs.§ 1 sind nicht anzuwenden:
Die Punkte 1.2, 2.2 und 4.3 der Tabelle 1b in der Spalte GK 5 (≤6 oberirdische Geschoße) der OIB-Richtlinie 2 bei an zumindest drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen WohngebäudenStBTV 2015 seit 31.08.2020 weggefallen. An deren Stelle treten bei Punkt 1.2 die Anforderung R 60, bei Punkt 2.2 die Anforderung REI 60 bzw. EI 60 und bei Punkt 4.3 die Anforderung REI 60.
(4) Durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme werden kundgemacht:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2015
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(2) Folgende Anforderungen gelten zusätzlich zu den OIB-Richtlinien gemäß Abs. 1:
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(3) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinien gemäß Abs.§ 1 sind nicht anzuwenden:
Die Punkte 1.2, 2.2 und 4.3 der Tabelle 1b in der Spalte GK 5 (≤6 oberirdische Geschoße) der OIB-Richtlinie 2 bei an zumindest drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen WohngebäudenStBTV 2015 seit 31.08.2020 weggefallen. An deren Stelle treten bei Punkt 1.2 die Anforderung R 60, bei Punkt 2.2 die Anforderung REI 60 bzw. EI 60 und bei Punkt 4.3 die Anforderung REI 60.
(4) Durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme werden kundgemacht:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2015