§ 11 StPFöLVG Wertsicherung

Parteienförderungs-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Beträge gemäß § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 1 § 6c Abs. 1 und § 6 Abs. 1 § 6f Abs. 1 vermindern oder erhöhen sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index des Vorjahres verändert.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013

Die Beträge gemäß § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 1 § 6c Abs. 1 und § 6 Abs. 1 § 6f Abs. 1 vermindern oder erhöhen sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index des Vorjahres verändert.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013

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