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(1) Die Förderung ist in Halbjahresbeträgen jeweils zum 31. Jänner und 31. Juli fällig. Dabei kommt im Jänner jeweils die Hälfte des Jahresbetrages des Vorjahres zur Auszahlung. Anlässlich der Auszahlung im Juli ist die Wertsicherung für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen. Gibt es keinen Vorjahresbetrag gemäß diesem Gesetz, ist der Halbjahresbetrag nach den Vorgaben dieses Gesetzes zu errechnen. Dieser Absatz 1 ist auf den 2. Abschnitt des 2. Teiles nicht anzuwenden.
(2) Die Förderung ist auf ein im Antrag bzw. Ansuchen angeführtes Konto zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013
(1) Die Förderung ist in Halbjahresbeträgen jeweils zum 31. Jänner und 31. Juli fällig. Dabei kommt im Jänner jeweils die Hälfte des Jahresbetrages des Vorjahres zur Auszahlung. Anlässlich der Auszahlung im Juli ist die Wertsicherung für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen. Gibt es keinen Vorjahresbetrag gemäß diesem Gesetz, ist der Halbjahresbetrag nach den Vorgaben dieses Gesetzes zu errechnen. Dieser Absatz 1 ist auf den 2. Abschnitt des 2. Teiles nicht anzuwenden.
(2) Die Förderung ist auf ein im Antrag bzw. Ansuchen angeführtes Konto zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013