§ 17 StPFöLVG Übergangsbestimmungen

Parteienförderungs-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2014 bis 31.12.9999

(1) Antragstellungen gemäß § 2 und § 5 sind im Jahr 2013 vom 2. bis zum 31. Jänner 2013 zulässig.

(2) Im Jahr 2013 sind die 1. Halbjahresbeträge (§ 12 Abs. 1) einen Monat nach Antragstellung fällig.

(3) § 11 ist auf § 3 Abs. 1 erst ab dem Jahr 2015 anzuwenden.

(4) § 15 ist auch auf nach dem Steiermärkischen Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2011 gewährte Förderungen anzuwenden.

(5) Bezogen auf das Förderjahr 2014 sind die Fristen der §§ 6b Abs. 1 und 6e Abs. 1 durch 31. Jänner 2014, die Fristen des § 6c Abs. 1 durch 15. Februar 2014 sowie die Fristen der §§ 6c Abs. 2 und 6f Abs. 3 durch 31. März 2014 zu ersetzen.

(6) Abweichend von § 6c Abs. 2 sind die Beträge, die im Zeitraum 16. Jänner bis 10. September 2014 eingelangt sind, im in § 6c Abs. 3 genannten Verhältnis bis zum 30. September 2014 an die anspruchsberechtigten Antragsteller gemäß § 6b zu überweisen.

(7) Für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 bleibt für den Fall der Auflösung des Gemeinderates auf Grund einer Gemeindegebietsänderung die Antragsberechtigung gemäß § 6a Abs. 1 der am 31. Dezember 2014 bestehenden Gemeinderatsparteien aufrecht.

(8) Bei Gemeindegebietsänderungen gilt § 6c Abs. 1 für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 mit der Maßgabe, dass die in den bis 31. Dezember 2014 bestehenden Gemeinden bei der letzten Gemeinderatswahl Wahlberechtigten zusammenzuzählen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013, LGBl. Nr. 105/2014

Stand vor dem 29.09.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.09.2014

(1) Antragstellungen gemäß § 2 und § 5 sind im Jahr 2013 vom 2. bis zum 31. Jänner 2013 zulässig.

(2) Im Jahr 2013 sind die 1. Halbjahresbeträge (§ 12 Abs. 1) einen Monat nach Antragstellung fällig.

(3) § 11 ist auf § 3 Abs. 1 erst ab dem Jahr 2015 anzuwenden.

(4) § 15 ist auch auf nach dem Steiermärkischen Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2011 gewährte Förderungen anzuwenden.

(5) Bezogen auf das Förderjahr 2014 sind die Fristen der §§ 6b Abs. 1 und 6e Abs. 1 durch 31. Jänner 2014, die Fristen des § 6c Abs. 1 durch 15. Februar 2014 sowie die Fristen der §§ 6c Abs. 2 und 6f Abs. 3 durch 31. März 2014 zu ersetzen.

(6) Abweichend von § 6c Abs. 2 sind die Beträge, die im Zeitraum 16. Jänner bis 10. September 2014 eingelangt sind, im in § 6c Abs. 3 genannten Verhältnis bis zum 30. September 2014 an die anspruchsberechtigten Antragsteller gemäß § 6b zu überweisen.

(7) Für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 bleibt für den Fall der Auflösung des Gemeinderates auf Grund einer Gemeindegebietsänderung die Antragsberechtigung gemäß § 6a Abs. 1 der am 31. Dezember 2014 bestehenden Gemeinderatsparteien aufrecht.

(8) Bei Gemeindegebietsänderungen gilt § 6c Abs. 1 für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zur allgemeinen Gemeinderatswahl 2015 mit der Maßgabe, dass die in den bis 31. Dezember 2014 bestehenden Gemeinden bei der letzten Gemeinderatswahl Wahlberechtigten zusammenzuzählen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013, LGBl. Nr. 105/2014

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