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(1) Die Einfügung des 2. Abschnittes in den 2. Teil (§§ 6a bis 6g), des § 17a und des § 18a sowie die Änderung der §§ 7, 8, 9, 11 und 12 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 174/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 6c Abs. 5 und die Einfügung des § 17 Abs. 6 bis 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 105/2014 treten am 30. September 2014 in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 treten § 7 Z 2, § 15a, § 15b, die Überschrift des 4. Teiles, § 16 lit. b und § 17a mit 20. September 2019 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013, LGBl. Nr. 105/2014, LGBl. Nr. 70/2019
(1) Die Einfügung des 2. Abschnittes in den 2. Teil (§§ 6a bis 6g), des § 17a und des § 18a sowie die Änderung der §§ 7, 8, 9, 11 und 12 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 174/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 6c Abs. 5 und die Einfügung des § 17 Abs. 6 bis 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 105/2014 treten am 30. September 2014 in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 treten § 7 Z 2, § 15a, § 15b, die Überschrift des 4. Teiles, § 16 lit. b und § 17a mit 20. September 2019 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013, LGBl. Nr. 105/2014, LGBl. Nr. 70/2019