§ 2 LWK-WO Wahlkreise

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2015 bis 31.12.9999

(1) Für die Wahl der 39 nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählenden Mitglieder der Landeskammer (Landeskammerräte) wird das Land in vier Wahlkreise eingeteilt und die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate wie folgt festgelegt:

1. Wahlkreis Graz und Umgebung mit Vorort Graz, umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung, ………………………………………………………………………………………… 5 Mandate;

1.

Wahlkreis 1, umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung mit dem Sitz beim Magistrat Graz, fünf Mandate;

2. Wahlkreis Mittel- und Südsteiermark mit dem Vorort Leibnitz, umfassend die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz, Radkersburg und Voitsberg, ………………………………………………. 10 Mandate;

2.

Wahlkreis 2, umfassend die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz und Voitsberg mit dem Sitz Leibnitz, neun Mandate;

3. Wahlkreis Oststeiermark mit dem Vorort Feldbach, umfassend die politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg und Weiz, ………………………………………………………………………… 12 Mandate;

3.

Wahlkreis 3, umfassend die politischen Bezirke Südoststeiermark, Hartberg-Fürstenfeld und Weiz mit dem Sitz Feldbach, dreizehn Mandate;

4. Wahlkreis Obersteiermark mit dem Vorort Leoben, umfassend die politischen Bezirke Bruck an der Mur, Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Liezen, Murau und Mürzzuschlag, ……………………………… 12 Mandate.

4.

Wahlkreis 4, umfassend die politischen Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau und Murtal mit dem Sitz Leoben, zwölf Mandate.

(2) Diese vier Wahlkreise zusammen bilden für die Wahl der Landeskammerräte den Wahlkreisverband für das zweite Ermittlungsverfahren.

(3) Für die Wahl der 15 Mitglieder jeder Bezirkskammer (Bezirkskammerräte) bildet der Bereich jeder Bezirkskammer einen eigenen Wahlkörper.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015

Stand vor dem 22.09.2015

In Kraft vom 28.09.2005 bis 22.09.2015

(1) Für die Wahl der 39 nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählenden Mitglieder der Landeskammer (Landeskammerräte) wird das Land in vier Wahlkreise eingeteilt und die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate wie folgt festgelegt:

1. Wahlkreis Graz und Umgebung mit Vorort Graz, umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung, ………………………………………………………………………………………… 5 Mandate;

1.

Wahlkreis 1, umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung mit dem Sitz beim Magistrat Graz, fünf Mandate;

2. Wahlkreis Mittel- und Südsteiermark mit dem Vorort Leibnitz, umfassend die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz, Radkersburg und Voitsberg, ………………………………………………. 10 Mandate;

2.

Wahlkreis 2, umfassend die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz und Voitsberg mit dem Sitz Leibnitz, neun Mandate;

3. Wahlkreis Oststeiermark mit dem Vorort Feldbach, umfassend die politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg und Weiz, ………………………………………………………………………… 12 Mandate;

3.

Wahlkreis 3, umfassend die politischen Bezirke Südoststeiermark, Hartberg-Fürstenfeld und Weiz mit dem Sitz Feldbach, dreizehn Mandate;

4. Wahlkreis Obersteiermark mit dem Vorort Leoben, umfassend die politischen Bezirke Bruck an der Mur, Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Liezen, Murau und Mürzzuschlag, ……………………………… 12 Mandate.

4.

Wahlkreis 4, umfassend die politischen Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau und Murtal mit dem Sitz Leoben, zwölf Mandate.

(2) Diese vier Wahlkreise zusammen bilden für die Wahl der Landeskammerräte den Wahlkreisverband für das zweite Ermittlungsverfahren.

(3) Für die Wahl der 15 Mitglieder jeder Bezirkskammer (Bezirkskammerräte) bildet der Bereich jeder Bezirkskammer einen eigenen Wahlkörper.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015

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