§ 9 LWK-WO Landeswahlbehörde

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür das Land wird in Graz die Landeswahlbehörde eingesetzt.
  2. (2)Absatz 2Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter und zwölf Beisitzern und Ersatzbeisitzern. Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.
  3. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
  4. (4)Absatz 4Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 4 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach Paragraph 4, Absatz eins, zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
  5. (5)Absatz 5Die Landeswahlbehörde kann auch einer Überschreitung der in dieser Wahlordnung festgesetzten Termine, ausgenommen §§ 27, 30 bis 34, für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieser Wahlordnung vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.Die Landeswahlbehörde kann auch einer Überschreitung der in dieser Wahlordnung festgesetzten Termine, ausgenommen Paragraphen 27,, 30 bis 34, für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieser Wahlordnung vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 67/2020LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

Stand vor dem 17.12.2024

In Kraft vom 24.07.2020 bis 17.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür das Land wird in Graz die Landeswahlbehörde eingesetzt.
  2. (2)Absatz 2Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter und zwölf Beisitzern und Ersatzbeisitzern. Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.
  3. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
  4. (4)Absatz 4Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 4 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach Paragraph 4, Absatz eins, zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
  5. (5)Absatz 5Die Landeswahlbehörde kann auch einer Überschreitung der in dieser Wahlordnung festgesetzten Termine, ausgenommen §§ 27, 30 bis 34, für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieser Wahlordnung vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.Die Landeswahlbehörde kann auch einer Überschreitung der in dieser Wahlordnung festgesetzten Termine, ausgenommen Paragraphen 27,, 30 bis 34, für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieser Wahlordnung vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 67/2020LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

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