Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen.
(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt bei den Kreiswahlbehörden dem Landeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeinde- und SprengelwahlbehördenGemeindewahlbehörden dem Bezirkswahlleiter.
(3) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Anzahl auf Grund der Vorschläge der in der Landeskammer vertretenen Wählergruppen unter sinngemäßer BeobachtungBeachtung der BestimmungenBestimmung des § 74 Abs. 4 3 bis 6 nach ihrer bei den letzten Kammerwahlen im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der GemeindeWahlbehörden festgestellten Stärke berufen.
(4) Wählergruppen, die in diesen Wahlbehörden (Abs. 1 und 2) durch Beisitzer nicht vertreten sind, sich jedoch an der Wahlbewerbung beteiligen, sind berechtigt, in diese Wahlbehörden je eine Vertrauensperson zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, 3, 4 und 5, des § 12 Abs. 1, 2 und 5, des § 13 Abs. 2 , des § 16 Abs. 2 und des § 17 sinngemäß Anwendung.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020
(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen.
(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt bei den Kreiswahlbehörden dem Landeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeinde- und SprengelwahlbehördenGemeindewahlbehörden dem Bezirkswahlleiter.
(3) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Anzahl auf Grund der Vorschläge der in der Landeskammer vertretenen Wählergruppen unter sinngemäßer BeobachtungBeachtung der BestimmungenBestimmung des § 74 Abs. 4 3 bis 6 nach ihrer bei den letzten Kammerwahlen im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der GemeindeWahlbehörden festgestellten Stärke berufen.
(4) Wählergruppen, die in diesen Wahlbehörden (Abs. 1 und 2) durch Beisitzer nicht vertreten sind, sich jedoch an der Wahlbewerbung beteiligen, sind berechtigt, in diese Wahlbehörden je eine Vertrauensperson zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, 3, 4 und 5, des § 12 Abs. 1, 2 und 5, des § 13 Abs. 2 , des § 16 Abs. 2 und des § 17 sinngemäß Anwendung.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020