§ 14 LWK-WO

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seineiner seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 12 Abs. 3 für die jeweilige Wahlbehörde berufenen Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzer der gleichen Wählergruppe an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

Stand vor dem 23.07.2020

In Kraft vom 28.09.2005 bis 23.07.2020

(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seineiner seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 12 Abs. 3 für die jeweilige Wahlbehörde berufenen Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzer der gleichen Wählergruppe an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten