§ 18 LWK-WO Wahlrecht

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWahlberechtigt sind alle in § 4 des Landwirtschaftskammergesetzes angeführten natürlichen und juristischen Personen, und zwar natürliche Personen unter der Voraussetzung, dass sie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen und kein sonstiger Wahlausschließungsgrund im Sinne der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, vorliegt.Wahlberechtigt sind alle in Paragraph 4, des Landwirtschaftskammergesetzes angeführten natürlichen und juristischen Personen, und zwar natürliche Personen unter der Voraussetzung, dass sie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen und kein sonstiger Wahlausschließungsgrund im Sinne der Landtags-Wahlordnung 2004, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2004,, vorliegt.
  2. (1)Absatz einsWahlberechtigt sind alle in § 4 des Landwirtschaftskammergesetzes angeführten natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit sowie unter der Voraussetzung, dass sie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und kein sonstiger Wahlausschließungsgrund im Sinne der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.Wahlberechtigt sind alle in Paragraph 4, des Landwirtschaftskammergesetzes angeführten natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit sowie unter der Voraussetzung, dass sie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und kein sonstiger Wahlausschließungsgrund im Sinne der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.
  3. (2)Absatz 2Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme für die Wahl der Landes- und der Bezirkskammerräte. Das Wahlrecht für die Wahl der Landes- und Bezirkskammerräte besteht in der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes der/des Kammerzugehörigen oder in jener Gemeinde, in der die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend liegen oder in der die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird. Soweit mehrere Gemeinden in Betracht kommen, kann die kammerzugehörige Person jene Gemeinde bezeichnen, in der sie ihr Wahlrecht ausüben möchte. Unterlässt die kammerzugehörige Person diese Bezeichnung, so besteht das Wahlrecht in der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes.
  4. (3)Absatz 3Ob die Voraussetzungen des Wahlrechts nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 3) zu beurteilen.Ob die Voraussetzungen des Wahlrechts nach Absatz eins, zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag (Paragraph eins, Absatz 3,) zu beurteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2010, LGBl. Nr. 55/2010LGBl. Nr. 91/2010, LGBl. Nr. 91/2010LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 70/2015LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 67/2020LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

Stand vor dem 17.12.2024

In Kraft vom 24.07.2020 bis 17.12.2024
  1. (1)Absatz einsWahlberechtigt sind alle in § 4 des Landwirtschaftskammergesetzes angeführten natürlichen und juristischen Personen, und zwar natürliche Personen unter der Voraussetzung, dass sie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen und kein sonstiger Wahlausschließungsgrund im Sinne der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, vorliegt.Wahlberechtigt sind alle in Paragraph 4, des Landwirtschaftskammergesetzes angeführten natürlichen und juristischen Personen, und zwar natürliche Personen unter der Voraussetzung, dass sie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen und kein sonstiger Wahlausschließungsgrund im Sinne der Landtags-Wahlordnung 2004, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2004,, vorliegt.
  2. (1)Absatz einsWahlberechtigt sind alle in § 4 des Landwirtschaftskammergesetzes angeführten natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit sowie unter der Voraussetzung, dass sie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und kein sonstiger Wahlausschließungsgrund im Sinne der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.Wahlberechtigt sind alle in Paragraph 4, des Landwirtschaftskammergesetzes angeführten natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit sowie unter der Voraussetzung, dass sie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und kein sonstiger Wahlausschließungsgrund im Sinne der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.
  3. (2)Absatz 2Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme für die Wahl der Landes- und der Bezirkskammerräte. Das Wahlrecht für die Wahl der Landes- und Bezirkskammerräte besteht in der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes der/des Kammerzugehörigen oder in jener Gemeinde, in der die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend liegen oder in der die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird. Soweit mehrere Gemeinden in Betracht kommen, kann die kammerzugehörige Person jene Gemeinde bezeichnen, in der sie ihr Wahlrecht ausüben möchte. Unterlässt die kammerzugehörige Person diese Bezeichnung, so besteht das Wahlrecht in der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes.
  4. (3)Absatz 3Ob die Voraussetzungen des Wahlrechts nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 3) zu beurteilen.Ob die Voraussetzungen des Wahlrechts nach Absatz eins, zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag (Paragraph eins, Absatz 3,) zu beurteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2010, LGBl. Nr. 55/2010LGBl. Nr. 91/2010, LGBl. Nr. 91/2010LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 70/2015LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 67/2020LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

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