§ 21 LWK-WO Auflegung der Wählerverzeichnisse

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAm 32. Tag nach der Wahlausschreibung ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht und Durchführung des Berichtigungsverfahrens (Einspruchsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 lit. c Landwirtschaftskammergesetz) aufzulegen. Fällt der Beginn dieser Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so hat die Auflage erst am darauffolgenden Werktag zu erfolgen. Die Einsicht in ein automationsunterstützt erstelltes Wählerverzeichnis kann nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch über Bildschirm oder Terminal gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Ausdruck durch die Einsicht nehmende Person nicht möglich ist. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis gelten als Berichtigungsanträge.Am 32. Tag nach der Wahlausschreibung ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht und Durchführung des Berichtigungsverfahrens (Einspruchsverfahren gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Litera c, Landwirtschaftskammergesetz) aufzulegen. Fällt der Beginn dieser Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so hat die Auflage erst am darauffolgenden Werktag zu erfolgen. Die Einsicht in ein automationsunterstützt erstelltes Wählerverzeichnis kann nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch über Bildschirm oder Terminal gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Ausdruck durch die Einsicht nehmende Person nicht möglich ist. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis gelten als Berichtigungsanträge.
  2. (2)Absatz 2Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die nicht unter zwei Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 22 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die nicht unter zwei Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Absatz 3 und des Paragraph 22, zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.
  3. (3)Absatz 3Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.
  4. (4)Absatz 4Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungsverfahrens (§§ 21ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen wegen Eintragungen in mehreren Gemeinden, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreib- oder EDV-Fehlern.Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungsverfahrens (Paragraphen 21 f, f,) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen wegen Eintragungen in mehreren Gemeinden, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreib- oder EDV-Fehlern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2010, LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 67/2020LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

Stand vor dem 17.12.2024

In Kraft vom 24.07.2020 bis 17.12.2024
  1. (1)Absatz einsAm 32. Tag nach der Wahlausschreibung ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht und Durchführung des Berichtigungsverfahrens (Einspruchsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 lit. c Landwirtschaftskammergesetz) aufzulegen. Fällt der Beginn dieser Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so hat die Auflage erst am darauffolgenden Werktag zu erfolgen. Die Einsicht in ein automationsunterstützt erstelltes Wählerverzeichnis kann nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch über Bildschirm oder Terminal gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Ausdruck durch die Einsicht nehmende Person nicht möglich ist. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis gelten als Berichtigungsanträge.Am 32. Tag nach der Wahlausschreibung ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht und Durchführung des Berichtigungsverfahrens (Einspruchsverfahren gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Litera c, Landwirtschaftskammergesetz) aufzulegen. Fällt der Beginn dieser Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so hat die Auflage erst am darauffolgenden Werktag zu erfolgen. Die Einsicht in ein automationsunterstützt erstelltes Wählerverzeichnis kann nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch über Bildschirm oder Terminal gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Ausdruck durch die Einsicht nehmende Person nicht möglich ist. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis gelten als Berichtigungsanträge.
  2. (2)Absatz 2Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die nicht unter zwei Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 22 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die nicht unter zwei Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Absatz 3 und des Paragraph 22, zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.
  3. (3)Absatz 3Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.
  4. (4)Absatz 4Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungsverfahrens (§§ 21ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen wegen Eintragungen in mehreren Gemeinden, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreib- oder EDV-Fehlern.Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungsverfahrens (Paragraphen 21 f, f,) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen wegen Eintragungen in mehreren Gemeinden, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreib- oder EDV-Fehlern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2010, LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 67/2020LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

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