§ 22 LWK-WO

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Kammerzugehörige unter Angabe seines Namens und der Adresse innerhalb des Einsichtszeitraums wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt Einspruch erhebeneinen Berichtigungsantrag stellen.

(2) Die Einsprüche müssenDer Berichtigungsantrag muss beim Gemeindeamt noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der EinspruchBerichtigungsantrag ist für jeden EinspruchsfallBerichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der EinspruchBerichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im EinspruchBerichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle EinsprücheJeder Berichtigungsantrag, auch ein mangelhaft belegtebelegter, sindist vom Gemeindeamt entgegenzunehmen und an die Bezirskwahlbehörde weiterzuleiten. Ist ein EinspruchBerichtigungsantrag von mehreren EinspruchswerbernAntragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

Stand vor dem 23.07.2020

In Kraft vom 28.09.2005 bis 23.07.2020

(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Kammerzugehörige unter Angabe seines Namens und der Adresse innerhalb des Einsichtszeitraums wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt Einspruch erhebeneinen Berichtigungsantrag stellen.

(2) Die Einsprüche müssenDer Berichtigungsantrag muss beim Gemeindeamt noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der EinspruchBerichtigungsantrag ist für jeden EinspruchsfallBerichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der EinspruchBerichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im EinspruchBerichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle EinsprücheJeder Berichtigungsantrag, auch ein mangelhaft belegtebelegter, sindist vom Gemeindeamt entgegenzunehmen und an die Bezirskwahlbehörde weiterzuleiten. Ist ein EinspruchBerichtigungsantrag von mehreren EinspruchswerbernAntragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

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