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(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhobenein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des EinspruchesBerichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der BezirkswahlbehördeGemeindewahlbehörde vorzubringen.
(2) Die Namen der EinspruchswerberAntragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhobenein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des EinspruchesBerichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der BezirkswahlbehördeGemeindewahlbehörde vorzubringen.
(2) Die Namen der EinspruchswerberAntragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020