§ 27 LWK-WO Kreis- und Bezirkswahlvorschläge

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWählergruppen haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren für die Landeskammerwahl (Kreiswahlvorschlag) und ihren Wahlvorschlag für die Bezirkskammerwahl (Bezirkswahlvorschlag) spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Die Vorsitzenden der jeweiligen Wahlbehörde haben auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.
  2. (2)Absatz 2Der Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers unterschrieben oder von einem bäuerlichen Landesverein eingebracht sein. Die Unterzeichner des Wahlvorschlages und der Vertreter des bäuerlichen Landesvereines haben hiebei ihren Zu- und Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse anzuführen. Dem Wahlvorschlag müssen die Bestätigungen der Gemeinden beiliegen, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlages im Wählerverzeichnis eingetragen sind; sind die Unterzeichner bäuerliche Landesvereine, so entfallen diese Bestätigungen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswahlbehörde ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Unterzeichner der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.
  3. (3)Absatz 3Der Wahlvorschlag muss enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie unterscheidende Wählergruppenbezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
    2. 2.Ziffer 2die ParteilisteWählergruppenliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als im Wahlkreis für die Landeskammer Landeskammerräte bzw. für die Bezirkskammer Bezirkskammerräte zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Zu- und Vornamens, Geburtsdatums, Berufes und der Wohnungsanschrift jedes Bewerbers;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Zu- und Vorname, Beruf, Wohnungsanschrift).
  4. (4)Absatz 4In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde darstellen.
  6. (6)Absatz 6Die Kreis- und Bezirkswahlbehörden haben Abschriften der eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 33 veröffentlichten Wahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.Die Kreis- und Bezirkswahlbehörden haben Abschriften der eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß Paragraph 33, veröffentlichten Wahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 67/2020LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

Stand vor dem 17.12.2024

In Kraft vom 24.07.2020 bis 17.12.2024
  1. (1)Absatz einsWählergruppen haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren für die Landeskammerwahl (Kreiswahlvorschlag) und ihren Wahlvorschlag für die Bezirkskammerwahl (Bezirkswahlvorschlag) spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Die Vorsitzenden der jeweiligen Wahlbehörde haben auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.
  2. (2)Absatz 2Der Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers unterschrieben oder von einem bäuerlichen Landesverein eingebracht sein. Die Unterzeichner des Wahlvorschlages und der Vertreter des bäuerlichen Landesvereines haben hiebei ihren Zu- und Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse anzuführen. Dem Wahlvorschlag müssen die Bestätigungen der Gemeinden beiliegen, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlages im Wählerverzeichnis eingetragen sind; sind die Unterzeichner bäuerliche Landesvereine, so entfallen diese Bestätigungen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswahlbehörde ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Unterzeichner der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.
  3. (3)Absatz 3Der Wahlvorschlag muss enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie unterscheidende Wählergruppenbezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
    2. 2.Ziffer 2die ParteilisteWählergruppenliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als im Wahlkreis für die Landeskammer Landeskammerräte bzw. für die Bezirkskammer Bezirkskammerräte zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Zu- und Vornamens, Geburtsdatums, Berufes und der Wohnungsanschrift jedes Bewerbers;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Zu- und Vorname, Beruf, Wohnungsanschrift).
  4. (4)Absatz 4In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde darstellen.
  6. (6)Absatz 6Die Kreis- und Bezirkswahlbehörden haben Abschriften der eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 33 veröffentlichten Wahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.Die Kreis- und Bezirkswahlbehörden haben Abschriften der eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß Paragraph 33, veröffentlichten Wahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 67/2020LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

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